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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Begrenzung der Erstattung bei Leistungen für Kosten der Unterkunft

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Begrenzung der Erstattung bei Leistungen für Kosten der Unterkunft  Empty Begrenzung der Erstattung bei Leistungen für Kosten der Unterkunft

Beitrag von Willi Schartema Di 12 Nov 2013 - 8:02

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 - L 20 AS 678/10

Leitsätze
Der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.(jetzt § 40 Abs. 4 SGB II) bei der Erstattung freizulassende Betrag ist nicht ausgehend von den tatsächlich für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen zu bemessen.

Nach § 50 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Hiervon regele § 40 Abs. 2 SGB II für den Fall der vollständigen Aufhebung eine Ausnahme. Danach seien abweichend von § 50 SGB X 56 v.H. der bei der Leistung nach § 19 S. 1 und 3 SGB II sowie § 28 SGB II zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung, nicht zur erstatten.

Die Berechnung habe ausgehend von den tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten und unabhängig von den nach Anrechnung des Einkommens tatsächlich bewilligten und gezahlten Unterkunftskosten zu erfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift verweise auf die Kosten, die in die Berechnung der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Gegenüberstellung des Bedarfs mit den Einkünften eingestellt werden. Hätte der Gesetzgeber hingegen auf die tatsächlich bewilligten Unterkunftskosten abstellen wollen, hätte er dies durch die Verwendung des Begriffs der "bewilligten" oder "festgesetzten" Unterkunftskosten deutlich machen können und müssen. Das Abstellen auf die tatsächlich vertraglich geschuldeten Unterkunftskosten entspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese solle dazu dienen, dass dem Hilfebedürftigen im Falle der vollständigen Aufhebung zumindest der Anteil verbleibe, der dem durchschnittlich gezahlten Wohngeld entspräche. Diese Teilwerte seien mit 56 % pauschal festgesetzt.

Soweit der Gesetzgeber durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG – v. 24.03.2011 nunmehr bei der Regelung in § 40 Abs. 4 SGB II ab 01. April 2011 – SGB II n.F. das Wort "Kosten" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt hat, macht dies zumindest für die Zeit ab 01. April 2011 noch deutlicher, dass an die der konkreten Leistungshöhe "zugrunde gelegten Bedarfe für KdU" anzuknüpfen ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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