Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.

Nach unten

Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  Empty Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Nov 2013 - 11:47

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 177/13 B rechtskräftig

Die Grenze für eine Meldeaufforderung, ist bei anhand objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar "schikanösen" Meldeaufforderungen zu ziehen. Nicht ausreichend ist hingegen der subjektive Eindruck des Betroffenen, ohne einen sinnvollen Grund eingeladen worden zu sein.

Auch der Umstand, dass der Hilfebedürftige (HB) seinen persönlichen Ansprechpartner als "unzumutbar" erachtet, vermag einen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins nicht zu begründen. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des HB auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters noch ein Ablehnungsrecht des Klägers betreffend den ihm zugeteilten Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit (Bundessozialgericht Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Keine Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II bei im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenen Arbeitslosengeld I.
» Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht w
» Die Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III ist auch dann gewahrt, wenn eine Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) direkt an eine Zeit angrenzt, in der Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes bestand, auch wenn die zeitliche

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten