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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 13:56

Grundsätzlich
verwertbares Vermögen sind der Erbteil selbst, der verkauft oder
verpfändet werden kann, einzelne Gegenstände und auch der Anspruch auf
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.


Bereits mit dem
Erbfall kann der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033
Abs. 1 S. 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa
gegen die Miterben ankommt (BSG Urt v 27. 1. 2009, B 14 AS 42/07 R; s
auch Urt v 16.12.2007, B 4 AS 70/07 R; vgl. auch Löns in
Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn. 6, 7).




Ein
vom Kläger behaupteter Hilfebedarf kann nur dann positiv festgestellt
werden, wenn er diesen plausibel darlegt und diese Darlegung im
Gesamtzusammenhang bereits die Überzeugung des Gerichts begründet, dass
der vorgetragene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zutrifft, oder sich diese Überzeugung durch die
Beweiserhebung des Gerichts ergibt (s auch Beschl des Senats v
25.10.2010, L 6 AS 171/10, juris Rn.17; s dazu auch Sonnhoff in
jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 9 Rn. 102, 103, mwN).



1. Instanz Sozialgericht Köln S 20 AS 110/08 08.05.2009
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 20/09 16.02.2012 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
08.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des
Klägers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.03.2008 bis
10.08.2008.

Der 1951 geborene Kläger ist Elektromeister. Er war
nach eigenen Angaben zuletzt bis zur Kündigung wegen Auftragsmangels
Ende 2001 bei einer Zeitarbeitsfirma in E als Möbelpacker beschäftigt.
Bis zum 22.09.2002 bezog er Arbeitslosengeld und im Anschluss daran
Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Im
Juni 2002 kaufte er das Baugrundstück G 00 in der Gemeinde I, Kreis F.
Das Grundstück hat eine Größe von 966 qm, der Kaufpreis lag bei gut
20.000 Euro. Ab dem 01.05.2002 war er "bei I" gemeldet unter der
Anschrift eines der Nachbargrundstücke "G 01" in I. Im August 2002 nahm
er bei der Raiffeisenbank C einen Kredit in Höhe von 40.000 Euro für den
Bau eines Einfamilienhauses sowie 18.690 Euro für die Errichtung einer
Photovoltaik-Anlage auf, deren Betrieb er als Gewerbe anmeldete. Zur
Sicherheit wurde eine Grundschuld in Höhe von 60.000 Euro auf das
Nachbargrundstück G 01 eingetragen und ein Depot seiner Mutter mit der
Stamm-Nr. 000 verpfändet. Die Mutter des Klägers verstarb am 00.00.2008.
Aus der Einspeisung des Stromes erzielte der Kläger im grob errechneten
Mittel etwa 100 Euro monatlich. Um seinen Verpflichtungen aus den
Darlehnsverträgen nachzukommen, waren zusätzlich gut 200 Euro im Monat
erforderlich.

Seit dem 01.01.2005 erhielt der Kläger
Arbeitslosengeld II von der Rechts-vorgängerin des Beklagten, der
Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II
"Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis F" (im
Folgenden einheitlich: Beklagter), zuletzt bis Februar 2008 in Höhe von
rund 473 Euro monatlich. Zum Erst-Antrag nach dem SGB II vom September
2004 gab er an, das mittlerweile auf seinem Grundstück errichtete
Wohngebäude sei seit 2002 bezugsfertig. Es habe eine Grundfläche von 115
qm und eine auf 6 Räume verteilte Wohnfläche von 100 qm. Sein weiteres
Vermögen bezifferte er mit 4.149,84 Euro (3759,84 Euro Guthaben
Girokonto; 390,00 Euro Bargeld). Der Beklagte ging zunächst mit der
früheren Fassung seiner Dienstanweisungen davon aus, dass das Grundstück
nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Im Dezember 2005 teilte der
Kläger mit, sein Vermögen habe sich um 2.000 Euro reduziert.

Den
im Januar 2008 gestellten (Folge-)Antrag des Klägers, ihm Leistungen
über den 29.02.2008 hinaus zu zahlen, lehnte der Beklagte nach Anhörung
des Klägers durch Bescheid vom 19.02.2008 ab. Die Wohnfläche
überschreite sowohl die für den Kläger grundsätzlich als angemessen
erachtete Fläche von 90 qm als auch die vom Kläger errechnete Fläche von
98 qm. Auch mit der geringfügigeren Überschreitung sei das
Hausgrundstück als Vermögen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der
Angemessenheit eines Hausgrundstücks seien die Lebensumstände im
Einzelfall maßgeblich. Der Kläger beziehe nicht nur vorübergehend
Arbeitslosengeld II. Er sei seit über 10 Jahren mit Ausnahme kurzer
Beschäftigungen arbeitslos und gelte als integrationsfern. Zudem sei im
ländlichen Bereich nur eine Grundstücksfläche von 800 qm als angemessen
anzusehen. Der Beklagte schätze den Wert des Hauses auf 90.000 Euro
zuzüglich des Bodenwertes von rd. 30.000 Euro. Nach Abzug der auf dem
Haus lastenden Schulden von rd. 40.000 Euro verbleibe ein Wert von
80.000 Euro, der den Freibetrag von 9.300 Euro erheblich übersteige.

Dem
widersprach der Kläger. Der Beklagte sei an seine bisherige
Beurteilung, die zur Leistungsbewilligung geführt habe, gebunden. Der
von ihm für die Ausübung seines Gewerbes - Produktion von Solarstrom
mittels Photovoltaik-Anlagen - genutzte Raum von 8 qm sei von den
zugrundegelegten 98 qm abzusetzen, womit die Wohnfläche genau 90 qm
betrage und damit die Verwertungsgrenze nicht überschreite. Die
Wohnflächen seien im Übrigen nicht vollständig bewohnbar und könnten
wegen Geldmangels auch nicht in einen solchen Zustand versetzt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 wies der Beklagte den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Wegen der Gewährung von
Leistungen in der Vergangenheit bestehe keine Selbstbindung für die
Zukunft. Er hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die als Zuschuss
beantragten Leistungen als Darlehen bewilligt werden könnten; wenn der
Kläger dies wünsche, solle er ihm dies anzeigen.

Am 13.08.2008
hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er
hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Makler habe ihm nur 100.000 Euro für
sein Haus geboten. Er habe nach wie vor kein fließendes Wasser. Für die
Bewertung der Angemessenheit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass
er nur einen kleinen Raum fertiggestellt habe, den er jetzt bewohne,
was an "Käfighaltung" grenze. Er habe in der Vergangenheit auch von dem
Bargeld gelebt, das er noch gehabt habe und das unterhalb der
Freibetragsgrenze gelegen habe. Dieses Geld habe er nicht auf einem
Konto gehabt. Er lebe sehr sparsam und er hebe nur alle paar Monate
etwas ab, um davon zu leben. Die reine Wohnfläche betrage nur 100 qm. Er
mache Bestandsschutz geltend, da das Haus bislang nicht als Vermögen
angerechnet worden sei. Zudem hat er dem Sozialgericht eine
Stellungnahme des Elektromeisters und Energieberaters der
Handwerkskammer, Herrn X, E, vom 01.08.2008 vorgelegt. Dieser beziffert
auf der Grundlage der Angaben des Klägers die bisherigen
Erstellungskosten (Grundstückskauf, Erschließungs- sowie Bau- und
Baunebenkosten) auf 223.000 Euro; für den Endausbau und Außenanlagen
würden noch rd. 35.000 benötigt. Den reinen Sachwert des Grundbesitzes
hat Herr X mit 215.000 Euro veranschlagt. Da das Haus aber nicht
fertiggestellt sei, sei bei einem Verkauf mit erheblichen Abschlägen zu
rechnen.

Der Kläger hat beim Sozialgericht Kontoauszüge aus dem
Zeitraum vom 25.02.2008 bis August 2008 vorgelegt. Danach wurde ihm am
10.08.2008 als erste Rate aus dem im Juli 2008 mit seinen Geschwistern
als weiteren Erben geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag, nach
welchem ihm ein Betrag von 32.500 Euro zu zahlen war, die Summe von
22.539,47 Euro auf sein Konto überwiesen. Der Kläger hat in der
Folgezeit im August 2008 bei der Volks- und Raiffeisenbank O eG zwei
Sparbriefe zu 15.000 Euro bzw. 30.000 Euro für damals 1 Jahr Laufzeit
bei 5,25 % Zinsen gezeichnet. Das Sozialgericht hat von der Kommunalen
Bewertungsstelle des Kreises F eine gutachterliche Stellungnahme über
den Verkehrswert des Grundbesitzes G 00 vom 04.02.2009 eingeholt. Das
Haus hat danach eine Wohnfläche von 108,08 qm. Der Verkehrswert wird in
dem Gutachten - ausgehend vom Sachwert - auf 127.000 Euro geschätzt.

Der Kläger hat sein Klagebegehren auf die Zeit vom 01.03. bis 10.08.2008 beschränkt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.05.2009 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Hier
beständen schon nach dem Vortrag des Klägers deshalb Zweifel an dessen
Hilfebedürftigkeit, weil seine Angaben nicht schlüssig und plausibel
seien. Es sei fraglich, wie der Kläger jedenfalls in der hier streitigen
Zeit seinen allgemeinen Lebensunterhalt bestritten habe. Das von der
Beklagten - allerdings rechtswidrig mit Zinsen - angebotene Darlehen
habe der Kläger nicht in Anspruch genommen. Er sei gleichwohl in der
Lage gewesen, die Darlehensverpflichtungen pünktlich zu erfüllen; um
einen Zahlungsaufschub habe er bei der Bank nicht nachgesucht. Nach der
von ihm vorgelegten Bescheinigung des Elektromeisters X habe er in der
Zeit ununterbrochener Arbeitslosigkeit 223.000 Euro in sein Haus
investieren können, obwohl allenfalls 158.690 Euro als dafür zur
Verfügung stehende Mittel belegt seien. Wenn der Kläger in dieser
Situation zusätzlich 64.310 Euro habe aufbringen können, deute dies auf
andere Einnahmequellen hin. Dieser Eindruck werde bestärkt durch die
Kontoauszüge, die keine Abhebungen für den Lebensunterhalt aufwiesen. Es
fänden sich dort Überweisungen an die Kreisenergieversorgung, der in
etwa gleichem Umfang Zahlungen für die Solareinspeisung
gegenüberständen, Mitgliedsbeiträge, Wassergeld, Tilgung des Darlehens,
Ausgaben für Zeitschriften, Telefon- und Rundfunkgebühren und die
Wohngebäudeversicherung, aber keinerlei weitere Abhebungen, sei es in
bar oder im Lastschriftverfahren. Der Kläger habe zu Beginn des
streitigen Zeitraums über 1.313,00 und fünf Monate später noch über
683,79 Euro verfügt. Die Darstellung des Klägers, er habe seinen
Lebensunterhalt von Barbeträgen bestritten, die er in Höhe des
Vermögensfreibetrags zurückgehalten und zu Hause aufbewahrt habe, sei
nicht glaubhaft. Denn dann hätte er von Beginn des
Arbeitslosengeld-II-Bezuges an falsche Angaben gemacht, wenn er dort im
Antragsformular einen Bargeldbestand von 390,00 eingetragen und später
unterschriftlich bestätigt habe, es hätten sich keine Änderungen ergeben
mit Ausnahme der Tatsache, dass sich sein Vermögen um 2.000,00 Euro
verringert habe. Für fehlende Hilfebedürftigkeit spreche auch, dass der
Kläger keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt habe, obwohl er bei
Klageerhebung doch nicht über Vermögen verfügt haben wolle. Falls er
rechtsschutzversichert sei, ließen sich entsprechende Beiträge den
vorgelegten Kontoauszügen nicht entnehmen, so dass fraglich sei, ob er
nicht - entgegen seiner Angaben - über weitere Konten verfüge. Zweifel
an seinen Angaben ergäben sich auch hinsichtlich des Depots der Mutter,
das er für die Finanzierung des Hauses genutzt haben wolle. Denn das
Depot 000 sei als Sicherheit für den Erhalt des Darlehens von 18.690
Euro verpfändet worden und sei ausweislich des
Erbauseinandersetzungsvertrages auf das Girokonto der Mutter geflossen.
Die Überweisung am 19.04.2002 sei aber vom Depot Nr. 00006 erfolgt, für
das er keine Belege vorgelegt habe.

Nach Auffassung der Kammer
stehe zudem das Hausgrundstück des Klägers der Hilfebedürftigkeit
entgegen, da es als Vermögen der Anrechnung unterliege. Es sei nicht
nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiert. Diese Vorschrift
gelte nur für selbst genutzte Hausgrundstücke. Fraglich sei aber schon,
ob der Kläger es tatsächlich nutze. Denn nach den Angaben des
Kläger-Bevollmächtigten im Termin sei überhaupt nur ein Raum von 8 qm
bewohnbar. Dieser Raum werde aber nach dessen Vortrag im
Widerspruchsverfahren für die Ausübung des Gewerbes des Klägers - die
Einspeisung der Solarenergie - genutzt. Nach den Fotos der Gutachterin
erweckten die Räume den Eindruck, als würden sie nur als Abstellfläche
genutzt. Das Haus verfüge auch nicht über fließendes Wasser. Die Frage,
wo der Kläger wohne, könne aber offen bleiben. Denn auch wenn er das
Haus selbst (zu Wohnzwecken) nutze, sei es (das Hausgrundstück) nicht
angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Dabei habe das
Sozialgericht nicht auf die Grundstücksgröße (899 qm) abgestellt, die
eine im ländlichen Raum übliche Größe (800 qm) überschreite. Denn nach
den Darlegungen der Gutachterin sei ein Teil des Grundstücks nicht
abtrennbar und gesondert verwertbar. Entscheidend sei, dass die
Wohnfläche die vom Bundessozialgericht zur Angemessenheit entwickelten
Kriterien überschreite. Nach dessen Rechtsprechung sei bei der
Konkretisierung des Rechtsbegriffs der angemessenen Größe im Sinne des §
12 Abs. 3 SGB II im Grundsatz bundeseinheitlich auf die Vorgaben des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 19.08.1994 abzustellen, wobei eine
Differenzierung nach der Bewohnerzahl angebracht sei (BSG Urt v
07.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Für Eigentumswohnungen habe das BSG in
Anlehnung an § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei einer Belegung mit zwei Personen
typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt. Dieser Grenzwert könne
allerdings nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, vielmehr
bleibe ein Entscheidungs-spielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im
Einzelfall. Er orientiere sich am Durchschnittsfall und bedürfe je nach
den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung nach oben,
gegebenenfalls aber auch nach unten. Für Hausgrund-stücke sei eine Größe
von 91 qm noch als angemessen angesehen worden, da eine schematische
Übertragung der für Eigentumswohnungen entwickelten Grundsätze den bei
Hauseigentum anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht
würde (BSG a.a.O.). Dies begründe das BSG damit, dass bei Häusern für
die Wohnfläche auch Flächen eingerechnet werden, die bei
Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen nicht in die Berechnung
einflössen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf die gesamte
Fläche eines Hauses und nicht nur auf die vom Arbeitslosen bewohnte
Fläche abzustellen (BSG Urt v 30.05.1990, 11 RAr 33/88; Urt v
17.12.2002, B 7 AL 126/01 R noch zur Arbeitslosenhilfe). Nach diesen
Kriterien sei das Haus des Klägers für eine Person nicht angemessen. Es
sei nach dem Inhalt des Gutachtens, das die Angaben der Bauakte
entnommen habe und weder Garage noch Keller einbezogen habe, 108,08 qm
groß. An diesen Feststellungen zweifle das Gericht nicht. Es könne aber
dahinstehen, ob die tatsächliche Fläche nur 100 qm betrage, wie der
Kläger jetzt behaupte, wohl indem er 8 qm für eine gewerbliche Nutzung
abgezogen habe. Denn auch die 100 qm überstiegen die angemessene Größe
von nach Auffassung des Gerichts 90 qm für eine Person. Von der
Wohnfläche könnten nicht 8 qm im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung
abgezogen werden. Denn die Anmeldung eines Gewerbes zur Einspeisung von
Solarstrom sei nicht in der Lage, die Ausübung eines Gewerbes innerhalb
des Hauses glaubhaft zu machen (vgl. LSG NRW Urt v 03.12.2007, L 20 AS
71/06). Ein anderes Gewerbe, etwa Elektro-arbeiten, habe der Kläger
bislang nicht dargelegt, erst recht daraus keine Einnahmen angegeben.
Soweit das BSG die Erhöhung der Angemessen-heitsgrenze im Einzelfall
ausnahmsweise in Betracht gezogen habe, hat das Sozialgericht die
Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen (BSG Urt v 19.09.2008, B 14
AS 4/07 R). Der Kläger habe von vornherein das Haus für eine Person
gekauft. Er habe es nicht in der Zeit langjähriger Erwerbstätigkeit für
seine Wohnzwecke erspart und gebaut. Vielmehr seien nach seinen Angaben
100.000 Euro als Geschenk seiner Mutter und Darlehensbeträge
zugeflossen, die er trotz andauernder Arbeitslosigkeit und Bezug von ALG
I, Arbeitslosenhilfe und ALG II in monatlichen Raten abgezahlt habe. Da
der Kläger seit 2002 nur einen Raum bewohnt habe, stelle sich die
übrige Fläche als reine Vermögensanlage dar, sie diene gerade nicht den
durch die Privilegierung geschützten Zwecken des Erhalts der bislang
genutzten Wohnung. Angesichts dessen rechtfertige auch das Alter des
Klägers den Erhalt des Hauses in dieser Größe nicht. Im Gegenteil zeige
die Beschreibung seiner Wohnsituation im Termin als "Käfighaltung", dass
sein Wohnen dort von ihm selbst nicht als angemessen angesehen werde.
Die Verwertung des Hauses könne folglich seine Wohnverhältnisse sogar
noch verbessern, wenn er dann in eine von Größe und Ausstattung
angemessene Wohnung zöge. An der Verwertbarkeit des Hausgrundstückes hat
das Sozialgericht keine Zweifel gesehen. Dem Kläger selbst sei für das
Haus ein Betrag von 100.000 Euro geboten worden; Interessenten ließen
sich also durchaus finden. Zudem bestehe nicht nur die Möglichkeit der
Verwertung durch Veräußerung, sondern auch durch Belastung; das Haus sei
nach den Erkenntnissen der Gutachterin lastenfrei. Auch liege keine
besondere Härte in der Verwertung dadurch vor, dass der Kläger nach
seinen Angaben zwischen 223.000 Euro (Elektromeister X) und 158.000 Euro
investiert habe, die er auch bei dem von der Gutachterin angesetzten
Verkehrswert nicht erzielen könne. Denn er habe diese Beträge nicht
selbst erwirtschaftet, sondern mit dem Geschenk seiner Mutter und durch
öffentliche Mittel sein Vermögen aufgebaut.

Nach Zustellung des
Urteils am 05.06.2009 hat der Kläger am 01.07.2009 Berufung eingelegt
und gerügt, das Urteil des Sozialgerichts sei weitgehend dadurch
gekennzeichnet, dass es an die Stelle der nach der Offizialmaxime
vorgeschriebenen Sachverhaltsermittlung Spekulationen setze,
Auslassungen von vorgetragenem Sachverhalt vornehme und unrichtige
Behauptungen für seine Schlussfolgerungen anführe. Ihm stünden wegen
Hilfebedürftigkeit die beantragten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach Maßgabe des Gesetzes zu. Das folge bereits
daraus, dass ihm der Beklagte vor dem streitigen Folgeantrag die SGB
II-Leistungen in vollem Umfang gewährt gehabt habe und den unveränderten
Sachverhalt nun leistungsablehnend bewerte. Er habe bei der
Antragstellung die komplette Bauakte mitgenommen und vorgezeigt. Die
Ablehnung verstoße letztlich gegen die auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz
(GG) beruhende materiell-rechtliche Selbstbindung des Beklagten. Dieser
Aspekt fehle im angegriffenen Urteil völlig. Auch sei es unrichtig, dass
er das Haus ohne Not und für sich allein gebaut habe. Zutreffend sei
vielmehr, dass er das von ihm gemietete Appartement in Dormagen nach 13
Jahren habe verlassen müssen, da der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs
gekündigt habe, wogegen er sich erfolglos gewehrt habe. Sodann habe er
mit finanzieller Hilfe seiner Mutter, die ihm einen Betrag vom 100.000
Euro für den Grundstückserwerb und das Baumaterial zur Verfügung
gestellt habe, das Haus selber erstellt, in das er zusammen mit seiner
Mutter habe einziehen wollen für den Fall, dass ihr schwerkranker Mann
vorzeitig sterben sollte. Dazu sei es aufgrund des überraschenden Todes
der Mutter am 00.00.2008 dann aber nicht gekommen. Die Wohnfläche von
richtig 100,14 qm sei nicht wie behauptet unangemessen groß. Er habe das
Haus für sich und seine Mutter gebaut. Zur Zeit der Errichtung habe die
Wohnfläche damit innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 130 qm
gelegen, wofür ihm Vertrauensschutz gebühre. Die Spekulation, dass er
das Haus gar nicht bewohne, gehe fehl. Im Zusammenhang mit dem
Grundstück G 01 habe er dargelegt, er sei nur deshalb unter der
Postanschrift "bei I, G 01" gemeldet gewesen, weil er noch keine
Hausnummer am Grundstück gehabt habe. Er habe tatsächlich in einem
Wohncontainer auf dem erworbenen Grundstück gelebt.

Weiter hat
der Kläger ausgeführt, das Hausgrundstück sei nicht als Vermögen zu
berücksichtigen. Der Wert bei einer Veräußerung läge bei 100.000 Euro
und nicht bei 120.000 Euro, da Zwangsversteigerungen und Notverkäufe
nach der dem Sozialgericht vorgelegten Stellungnahme des Elektromeisters
X die Preise gedrückt hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass für Haus
und Photovoltaik-Anlage noch 36.000 bzw. 9.000 Euro abzutragen seien. Da
durch einen Verkauf weitere Kosten entstünden, verblieben ihm höchstens
50.000 Euro. Die Wertminderung und Verwertungserschwerung, die aus der
im Grundbuch eingetragenen, über das Grundstück verlaufenden 110.000
Volt Hochspannungsleitung resultiere, fände im angefochtenen Urteil
keine Erwähnung. Auch sei eine Verwertung seines Eigenheims für ihn eine
unzumutbare Härte. Denn auch bei Annahme des im Gutachten des Kreises F
ausgewiesenen Verkehrswertes übersteige der Veräußerungswert die
Verlust-Zumutbarkeits-Grenze bei Weitem. Dies stehe dann auch im
diametralen Gegensatz zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Außerdem
habe er das Haus selbst gebaut und damit durch "seiner Hände Arbeit"
einen wesentlichen Teil des Wertes geschaffen. Diverse handwerkliche
Eigenleistungen bezifferte er auf mindestens 34.000 Euro. Unrichtig sei,
dass ihm ein Makler 100.000 Euro für das Hausgrundstück geboten habe.
Vielmehr habe ihm das Mitglied des Gutachterausschusses des Kreises F,
Herr L, zu verstehen gegeben, dass er es dafür auch noch kaufen würde,
aber ohne ein verbindliches Angebot. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass
im Grundbuch eine Grundschuld iHv 60.000 Euro stehe, die zur Deckung
der aufgenommenen Kredite ausreiche. Die Spekulation des Sozialgerichts,
er verfüge über ein weiteres Konto, von dem er Bargeld entnehme, sei
aus der Luft gegriffen. Er habe sein Konto stets ausgeglichen zwischen
1.000 und 2.000 Euro geführt. Die Summe von 1.140 Euro sei sein
Barvermögen für Notfälle.

Der von ihm tatsächlich auf Grund des
Bauzustandes bewohnte Raum habe keine Fläche von 8 sondern von 9,5 qm.
Die Kleingarage sei ein Carport mit abschließbarem Raum für Fahrräder,
wie im Bauantrag aufgeführt. Das Haus diene außerdem der Altersvorsorge,
da er mit einer kleinen Rente rechnen müsse. Im Übrigen verfüge er über
eine qualifizierte Ausbildung (Starkstromelektriker, Elektrotechniker,
Elektromeister und Umwelttechniker) und versuche, sich immer noch
weiterzubilden. Dazu gehörten dann auch Arbeitsmittel und entsprechender
Raumbedarf, ebenso für die angemeldete Solarstromeinspeisung.

Ergänzend
hat der Kläger nach Kenntnis eines vom Senat eingeholten
Bewertungsgutachtens ausgeführt, eine Verwertung des Objektes sei höchst
unwirtschaftlich. Der am Markt erzielbare Preis stehe in einem krassen
Missverhältnis zum tatsächlichen Wert, der zudem u.a. wegen
Versickerungsflächen für Niederschlagswasser auf dem Grundstück weiter
zu reduzieren sei. Selbst wenn bei Grundstücken tendenziell ein höherer
Wertverlust zumutbar sein sollte, liege der Verlust in seinem Fall über
50%. Dadurch würde die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschritten. Auch
stelle eine Veräußerung eine unzumutbare persönliche Härte für ihn dar,
die sich nicht nur in den Zahlen des Wertverlustes ausdrücke. Das Objekt
solle seiner Alterssicherung dienen, da er Abschläge bei der Rente
hinnehmen müsse und alleinstehend sei. Auch wenn ihm bei einem Verkauf
noch ein gewisser Betrag verbliebe, wäre er nach Verbrauch dieses
Betrages mittellos und als Rentner auf Sozialhilfe angewiesen.

Der Kläger beantragt,

das
Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2009 zu ändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2008 zu verurteilen, ihm
Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 10.08.2008 nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er
hält das angefochtene Urteil weiterhin für zutreffend. Die Ausführungen
des Klägers insbesondere auch zur "persönlichen Härte" überzeugten
nicht. Dem SGB II sei grundsätzlich eine Garantie der persönlichen
Lebensplanung und Bestandsschutz in der verlangten Allgemeinheit
unbekannt. Der Gesetzgeber habe die Verwertung von Vermögen außerhalb
der Freibeträge für zumutbar gehalten.

Der Senat hat ergänzend
Beweis erhoben durch Einholung eines Wertgutachtens des
Grundstücks-Sachverständigen B, N. Auf den Inhalt seines Gutachtens vom
07.10.2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10.12.2010 wird
verwiesen. Der Sachverständige hat den Verkehrswert mit rund 91.000 Euro
veranschlagt. Die Verwertung in Zeiträumen von weniger als 12 bis 18
Monaten sei voraussichtlich mit einem wohl erheblichen Abschlag auf den
Verkehrswert verbunden. Dieser lasse sich nicht seriös beziffern.
Bezogen auf das Jahr 2008 hält er aber einen Verkauf innerhalb von 24
Monaten auch ohne Abschlag für möglich.

Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Kläger
betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und der Bundesagentur für
Arbeit verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.

Entscheidungsgründe:

Dem kraft Gesetzes zum
01.01.2011 eingetretenen Beteiligtenwechsel bei der Weiterentwicklung
der Organisation des SGB II Rechnung tragend ist das Rubrum von Amts
wegen berichtigt worden (vgl. zur Beklagtenbezeichnung § 6d SGB II idF
des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 2010, 1112; zum Beteiligtenwechsel
BSG Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R Rn 11).

Die auch im
Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19.02.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, mit dem der Beklagte die
beantragten Leistungen abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die
Zeit vom 01.03. bis zum 10.08.2008. Die entscheidungserheblichen
Kriterien sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Der
Senat folgt dem Sozialgericht in der Begründung, der erhobene Anspruch
scheitere schon daran, dass auch ungeachtet der bekannten Vermögenswerte
erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers verblieben, so
dass sich diese anspruchsbegründende Voraussetzung nicht feststellen
lasse. Eine grundsätzliche Hilfebedürftigkeit des Klägers unterstellt
habe der Kläger (auch dann) keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB
II in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, da das Hausgrundstück mit
einem über den Freibetragsgrenzen liegenden Wert als Vermögen zu
berücksichtigen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2
SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von
der Beantwortung der bisher im Vordergrund stehenden Sach- und
Rechtsfragen dem Kläger jedenfalls ab dem 00.00.2008 schon mit dem
Anfall der Erbschaft in Höhe von - nach dem
Erbauseinandersetzungsvertrag - mindestens 32.500 Euro und damit
erkennbar über den dem Kläger zustehenden Vermögensfreibeträgen keine
Leistungen nach dem SGB II zustehen. Bei Einsetzung - wie hier - als
(Mit-)Erbe wird im Zuge des Erbfalls Vermögen übertragen. Grundsätzlich
verwertbares Vermögen sind der Erbteil selbst, der verkauft oder
verpfändet werden kann, einzelne Gegenstände und auch der Anspruch auf
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Bereits mit dem Erbfall kann
der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1
BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die
Miterben ankommt (BSG Urt v 27. 1. 2009, B 14 AS 42/07 R; s auch Urt v
16.12.2007, B 4 AS 70/07 R; vgl. auch Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II,
3. Aufl. 2011, § 11 Rn. 6, 7).

Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis.

Sinnfällig
kann der Kläger nicht mit Erfolg Vertrauens- oder Bestandsschutz wegen
der vorherigen Gewährung von SGB II-Leistungen gegenüber dem Beklagten
geltend machen. Die letztmalige Leistungsbewilligung beschränkte sich im
Verfügungssatz ausdrücklich auf die Zeit bis 29.02.2008. Nach Ablauf
des Bewilligungsabschnitts hat sich der entsprechende Verwaltungsakt
gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Die
Leistungsvoraus-setzungen nach dem SGB II sind erneut eigenständig zu
prüfen. Anders als im Sozialhilferecht ist der Zeitpunkt des
Leistungsbeginns im SGB II jedoch nicht von der Kenntnis der
Hilfebedürftigkeit abhängig, sondern bedarf des konstitutiven Akts des
Antrags (§ 37 SGB II). Die konstitutive Wirkung des Antrags im SGB II
und die formal befristete Leistungsgewährung sind für jeden neuen
Bewilligungsabschnitt die entscheidenden Gesichtspunkte (BSG Urt v
18.01.2011, B 4 AS 99/10, juris Rn. 17). Ein wie auch immer geartetes,
schutzwürdiges Vertrauen existiert insoweit nicht (vgl. auch LSG NRW Urt
v 06.04.2011, L 12 AS 42/07, juris Rn. 56). Auf den Fortzahlungsantrag
des Klägers im Januar 2008 waren ohne Bindung an vorangegangene
Leistungszeiträume die Voraussetzungen für den neuen
Bewilligungsabschnitt zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des
Klägers ist die Annahme des Sozialgerichts, es fehle an der
Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung (§ 9 Abs. 1 SGB II), nicht
Folge einer unvollständigen Amtsermittlung. Das Gericht hat zu Recht
darauf abgestellt, dass Zweifel verbleiben, ob der Kläger nicht doch
über bisher nicht angegebenes Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Dass
diese Zweifel nachvollziehbar berechtigt sind, hat es im Einzelnen
zutreffend begründet. Angesichts der wenig glaubhaften, zum Teil
unvollständigen und/oder widersprüchlichen Angaben des Klägers hat es
sich ebenso wie der Senat nicht gedrängt gesehen, den Sachverhalt weiter
aufzuklären. Denn es handelt sich bei der Prüfung der
Hilfebedürftigkeit in dem Sinne um die Feststellung eines Negativums,
dass der Kläger nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und/oder
seine Eingliederung in Arbeit aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen zu
sichern, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Allein er
- der Kläger - ist deshalb gehalten und in der Lage, ausreichende und
nachvollziehbare Angaben zu machen, welche das Gericht in die Lage
versetzen, der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nachzukommen. Ein
vom Kläger behaupteter Hilfebedarf kann nur dann positiv festgestellt
werden, wenn er diesen plausibel darlegt und diese Darlegung im
Gesamtzusammenhang bereits die Überzeugung des Gerichts begründet, dass
der vorgetragene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zutrifft, oder sich diese Überzeugung durch die
Beweiserhebung des Gerichts ergibt (s auch Beschl des Senats v
25.10.2010, L 6 AS 171/10, juris Rn.17; s dazu auch Sonnhoff in
jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 9 Rn. 102, 103, mwN). Fehlt es bereits
an einer plausiblen Darle-gung, weil der Kläger – wie hier – die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unvollständig unterbreitet und
ein zumal vor diesem Hintergrund wenig plausibles Erklärungsmodell
anbietet, wie er, der er über Jahre bedarfsabhängige Leistungen bezogen
hat, seinen Lebensunterhalt bestritten und gleichzeitig Investitionen in
einem höheren fünfstelligen Bereich erbracht hat, dann muss sich das
Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt sehen. Grund
hierfür ist, dass durch die Beweiserhebung regelmäßig nur partielle
Beweise gewonnen werden können, die nicht das notwendige gesamte Bild
der behaupteten, aber nicht schlüssig dargelegten Hilfebedürftigkeit
erfassen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vom Sozialgericht ausführlich
und zutreffend dargelegt - die Vermutung nahe liegt, der Kläger habe
genau die Informationen zurückgehalten, die bei weiteren Ermittlungen
für ihn ungünstige Ergebnisse nach sich ziehen könnten. Die pauschalen
Erklärungsmuster hat er im Berufungsrechtszug fortgeführt. So hat er im
Termin zur mündlichen Verhandlung weiterhin weder seine Ausgaben für den
tatsächlichen Lebensunterhalt noch die Quelle, aus der die Aufwendungen
für Nahrung, Kleidung etc. bestritten wurden, auch nur annähernd
verständlich zu erklären vermocht. Selbst wenn er nach eigenen Angaben
sparsam gelebt hat und lebt, erklärt das aber nicht, weshalb überhaupt
keine Abhebungen für den Lebensunterhalt in den Kontoauszügen ab 2005,
soweit sie vorgelegt wurden, erscheinen. Für den Erwerb von
Grundnahrungsmitteln und Kleidung etwa sind auch in ländlichen Gebieten
bei Discountern und Billiganbietern weitgehend identische Preise wie in
eher städtisch geprägten Regionen zu zahlen. Warum für diese Ausgaben
keine Abhebungen, sei es in bar oder im Lastschriftverfahren, vom
Girokonto erfolgten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Für einen
Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren wird dies nicht glaubhafter, wenn der
Kläger auch vor dem Senat wiederholt, er habe die Ausgaben von Bargeld
bestritten, das er in Höhe des Vermögensfreibetrags zurückgehalten und
zu Hause aufbewahrt habe. Angesichts der laufenden Arbeiten am Haus gilt
dies auch trotz des Vortrags des Klägers, sein anfängliches
(-angegebenes-) Vermögen habe sich um 2.000 Euro verringert.

Dass
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und damit die
Hilfebedürftigkeit nicht zuverlässig für den Anspruchszeitraum
festzustellen sind, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu
Lasten des Klägers, zumal es sich bei den diese Anspruchsvoraussetzung
indizierenden Tatsachen um Umstände aus seinem unmittelbaren
Lebensbereich handelt (s Senats-Beschluss aaO; Sonnhoff aaO).

Zutreffend
hat das Sozialgericht den erhobenen Anspruch auch deshalb verneint,
weil der Kläger wegen Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen
nicht hilfebedürftig iSv § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II iVm §§ 9 und 12 SGB II
in der damaligen Gesetzesfassung war. Es ist im Grundsatz verwertbares
Vermögen. Wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze konnte es aus
den vom Sozialgericht angeführten Gründen nicht gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4
SGB II unberücksichtigt bleiben. Neben der vom Kläger in erster Linie
problematisierten Veräußerung kann eine Verwertung auch durch Beleihung
oder Vermietung erfolgen. Soweit der in der Berufungsinstanz gehörte
Sachverständige B den Verkehrswert mit 91.000 Euro niedriger ansetzt als
das Sozialgericht und der vom Kläger eingeschaltete Elektromeister X,
ändert dies im Ergebnis nichts an der rechtlichen Beurteilung. Die
Verwertung stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine "besondere
Härte" iSv. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II dar. Hier ist zur
Überzeugung des Senats nicht einmal die Schwelle der "normalen" Härte
erreicht (vgl den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab in § 90 Abs. 3 Satz 1
SGB XII). Durch die Härteregelung können nämlich von vorneherein im
Einzelfall nur außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden, die
nicht schon durch die ausdrücklichen Freistellungen über das
Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach
§ 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG Urt v 16.05.2007, B 11b AS 37/06
R; BSGE 98, 243). Über die mit der Verwertung stets verbundenen
Einschnitte und die mit einem hinnehmbaren Verlust bei der Verwertung
einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinaus, sind außergewöhnliche
Umstände, zu denen etwa die Altersvorsorge allgemein nicht zählt (vgl
BSG aaO; s auch BT-Drucks. 15/1749, 32), hier weder geltend gemacht
worden noch ersichtlich.

Das danach zu berücksichtigende und die
Freibeträge übersteigende Vermögen ist dem Kläger im gesamten neuen
Anspruchszeitraum ab 01.03.2008 entgegen zu halten, zumal es in der
Zwischenzeit nicht, auch nicht teilweise verwertet wurde, also als
Vermögen im jeweiligen Verbrauchszeitraum noch vorhanden war (vgl. BSG
Beschluss vom 30.07.2008, B 14 AS 14/08 B, juris, mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGG).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bei-einsetzung-wie-hier-als-mit-erbe.html

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