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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ II b, ein überhöhter Fettgehalt der Leber und eine Hyperurikämie beziehungsweise Gicht erfordern keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.

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mehrbedarf -  Eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ II b, ein überhöhter Fettgehalt der Leber und eine Hyperurikämie beziehungsweise Gicht erfordern keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.  Empty Eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ II b, ein überhöhter Fettgehalt der Leber und eine Hyperurikämie beziehungsweise Gicht erfordern keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.

Beitrag von Willi Schartema Fr 25 Okt 2013 - 10:34

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.08.2013 - L 8 SO 157/10

1. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist in der Sozialhilfe zulässig (zur Abtrennbarkeit eines Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Urteil des Senats vom 29.04.2010, L 8 SO 77/08).

2. Wird ein isolierter Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt, muss der SHT im Grundsatz eine Aufhebung iSv von § 44 SGB X oder § 48 SGB X prüfen; er ist an eine vorhergehende Regelung gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R).

3. Ergehen am gleichen Tag eine isolierte Entscheidung über die Ablehnung eines Mehrbedarfs und ein Bescheid über Dauerleistungen der Grundsicherung ohne Erwähnung eines Mehrbedarfs, ist in Auslegung des gesamten Verwaltungshandelns von zwei nebeneinanderstehenden Regelungen auszugehen, auch wenn im Leistungsbescheid aufgeführt ist, dass der Betrag als Gesamtsumme aller Leistungen nach dem SGB XII für die Bedarfsgemeinschaft zu verstehen sei.

4. Ein später ergangener neuer Ablehnungsbescheid bewirkt eine Erledigung eines solchen früheren Bescheides (Anschluss an BSG Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Urteil des Senats vom 09.08.2012, L 8 SO 206/10).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164554&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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