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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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antrag - Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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antrag - Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht

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antrag - Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht  Empty Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht

Beitrag von Willi Schartema Sa 19 Okt 2013 - 9:45

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 - L 2 SO 404/13

1. Auch nach der Änderung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl I 2670) hat sich die Rechtslage ab 07.12.2006 nicht dahingehend geändert, dass nun auf die Feststellungswirkung des Nachteilsausgleichs G oder das Vorliegen seiner Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Mehrbedarfs abzustellen ist.

2. Die Rechtslage hat sich ab 07.12.2006 nur insoweit verändert, als nun nicht mehr nur ein Ausweis, sondern auch der - regelmäßig früher ergangene - Bescheid der zuständigen Behörde zum Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G ausreicht.

3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen.

4. Weiterhin nicht ausreichend ist es, wenn nur ein Antrag auf die Zuerkennung des Merkzeichens G gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfs kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164376&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R 

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148356

Bis 7.12.2006 bestand kein Anspruch auf einen pauschalierten Mehrbedarf wegen Behinderung, solange der Hilfeempfänger nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" war.


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock


Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"


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