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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Klage auf Erstattung nach § 36a SGB II ist als echte Leistungsklage statthaft So geurteilt vom  Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, - L 12 AS 3169/10 - . EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 13:13



Es ist weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSGE 86, 166 und 92, 223).


Zu
den nach § 36a SGB II zu erstattenden Kosten bei Aufenthalt im
Frauenhaus gehören auch Kosten für tatsächlich erbrachte
Betreuungsleistungen, soweit diese für die Eingliederung der
Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben erforderlich sind.


Der
Begriff der psychosozialen Betreuung i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB
II ist dabei weit auszulegen (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 23.02.2010 - L 1 AS 36/09).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147951&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/die-klage-auf-erstattung-nach-36a-sgb.html

Gruß Willi S
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