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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

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 Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.  Empty Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Sep 2013 - 13:31

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2013 - L 18 AS 1572/13 B PKH rechtskräftig

Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Er hat die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts iHv 5,30 EUR pro Stunde abgelehnt und auch, weil sie nicht seiner früher erworbenen Qualifikation entsprochen haben soll. Auch dies stellt indes keinen wichtigen Grund dar. Denn eine Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers ist vorliegend jedenfalls nicht erkennbar. Es gilt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=

Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,


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