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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 12:42


Das LSG München hat entschieden,
dass der Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn er
den Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt.


Das
beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine
Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür
erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 Euro. Es legte dabei die
kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen
Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten
Benzinkosten zu Grunde.


Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie
habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und
schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über
den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet.


Das LSG
München hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur
vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz
i.H.v. 8,60 Euro verurteilt.


Wer zu einem Meldetermin
eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das
einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die
Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den
Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber
jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei
rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die
kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei
Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem
Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.


Der
Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Landessozialgericht als zweiter
Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die
Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie
müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten
müssen, als bisher.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151253


Anmerkung von Willi 2: Bereits am 21.04.2012 wurde folgender Beitrag von uns veröffentlicht:


Bei
einem Meldetermin nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III muss das
Jobcenter dem Antragsteller die tatsächlichen Fahrkosten erstatten

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bei-einem-meldetermin-nach-59-sgb-ii.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/volle-fahrtkostenerstattung-bei.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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Alter : 69
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