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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!
Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!
Übersteigt die Miete eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II die Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers, erhält dieser in der Regel 6 Monate Zeit, um seine Mietaufwendungen durch Wohnungswechsel oder Untervermietung etc. zu senken. Nach Ablauf der Regelhöchstfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden nur noch die „angemessenen“ Unterkunftskosten anerkannt.
Bisherige Praxis der Grundsicherungsträger
Es entspricht gängiger Praxis der Grundsicherungsträger, ab dem Tag der Absenkung der unterkunftsbezogenen Leistungen fällig werdende Betriebskostennachzahlungen mit dem Argument nicht mehr zu übernehmen, eine Übernahme käme einer Anerkennung der als unangemessen hoch festgestellten Unterkunftskosten gleich. Diese Praxis ist – soweit hier ersichtlich – sowohl von der Judikative als auch von der Anwaltschaft selten angezweifelt worden.
BSG: Abrechnungszeitraum entscheidend
Mit Urteil vom 06.04.2011 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 4 AS 12/10 R (veröffentlicht am 03.11.2011) – eher überraschend und in der Begründung äußerst knapp – nun entschieden, dass aus dem Umstand, dass für den tatsächlich (nachzahlungsbedingt) erhöhten Unterkunftskostenbedarf im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung zusätzliche Leistungen in Höhe der Betriebskostennachforderung zu erbringen sind, nicht folge, dass auch die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Verhältnisses im Fälligkeitsmonat zu beurteilen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Unterkunftskosten im Zeitraum, für welchen die Betriebskostenabrechnung erstellt wurde (Abrechnungszeitraum), vom Leistungsträger noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt worden seien (BSG a.a.O., Rn. 16, 17).
Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Betriebskostennachzahlung
Der Anspruch auf Übernahme der Nachforderung folgt nach Auffassung des BSG aus § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter sei in den tatsächlichen Verhältnissen im Monat der Fälligkeit des Betriebskostenguthabens eine wesentliche Änderung eingetreten, denn Nachzahlungen gehörten zum tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
Juristisches Neuland
Nicht zu erwarten war, dass das BSG die Angemessenheit der Aufwendungen für die Betriebskostennachzahlung nicht nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat, sondern nach denen im Abrechnungszeitraum beurteilt. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass
(1) die Betriebskostennachforderung dem Abrechnungszeitraum „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen“ sei,
(2) der Leistungsberechtigte allein im Abrechnungszeitraum die Höhe der Nachforderungen habe beeinflussen können sowie
(3) nur diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht werde.
Die Begründung lässt sich hören, ist aber keinesfalls zwingend. Sie wirft zudem auch in Bezug auf den Umgang mit Betriebskostenguthaben (diese müssten dann gegebenenfalls auch „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne” dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden) Fragen neu auf, die bisher als beantwortet gelten konnten.
Bedeutung für die Praxis
Leistungsberechtigte, bei denen nur noch eine Miete in Höhe der Mietobergrenze anerkannt wird, können die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für Zeiträume, in denen ihre Miete (gegebenenfalls anteilig) noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt wurde, vom Grundsicherungsträger verlangen.
Wenngleich ein gesonderter Antrag nicht erforderlich ist (§ 37 SGB II), sollte dieser von Betroffenen umgehend gestellt werden, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Grundsicherungsträger von sich aus zugunsten von Leistungsberechtigten tätig werden.
Hierbei ist die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten, die auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
In der Praxis sind m.E. vier Fälle zu unterscheiden:
1) Im Abrechnungszeitraum als auch im Zuflussmonat wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung und nach BSG sind Betriebskostennachzahlungen vom Leistungsträger zu übernehmen.
2) Im Abrechnungszeitraum wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes eine abgesenkte Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG hingegen doch.
3) Im Abrechnungszeitraum wurde eine abgesenkte Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes die tatsächliche Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG dürfte die Betriebskostennachzahlung demgegenüber nicht zu übernehmen sein.
4) Im Abrechnungszeitraum wie auch im Zuflussmonat wurde eine abgesenkte Miete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung als auch nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG ist die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen sein.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://sozialberatung-kiel.de/2011/11/08/ubernahme-von-betriebskostennachzahlungen-bei-anerkennung-der-tatsachlichen-miete-im-abrechnungszeitraum/
Willi S
Bisherige Praxis der Grundsicherungsträger
Es entspricht gängiger Praxis der Grundsicherungsträger, ab dem Tag der Absenkung der unterkunftsbezogenen Leistungen fällig werdende Betriebskostennachzahlungen mit dem Argument nicht mehr zu übernehmen, eine Übernahme käme einer Anerkennung der als unangemessen hoch festgestellten Unterkunftskosten gleich. Diese Praxis ist – soweit hier ersichtlich – sowohl von der Judikative als auch von der Anwaltschaft selten angezweifelt worden.
BSG: Abrechnungszeitraum entscheidend
Mit Urteil vom 06.04.2011 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 4 AS 12/10 R (veröffentlicht am 03.11.2011) – eher überraschend und in der Begründung äußerst knapp – nun entschieden, dass aus dem Umstand, dass für den tatsächlich (nachzahlungsbedingt) erhöhten Unterkunftskostenbedarf im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung zusätzliche Leistungen in Höhe der Betriebskostennachforderung zu erbringen sind, nicht folge, dass auch die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Verhältnisses im Fälligkeitsmonat zu beurteilen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Unterkunftskosten im Zeitraum, für welchen die Betriebskostenabrechnung erstellt wurde (Abrechnungszeitraum), vom Leistungsträger noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt worden seien (BSG a.a.O., Rn. 16, 17).
Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Betriebskostennachzahlung
Der Anspruch auf Übernahme der Nachforderung folgt nach Auffassung des BSG aus § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter sei in den tatsächlichen Verhältnissen im Monat der Fälligkeit des Betriebskostenguthabens eine wesentliche Änderung eingetreten, denn Nachzahlungen gehörten zum tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
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Nicht zu erwarten war, dass das BSG die Angemessenheit der Aufwendungen für die Betriebskostennachzahlung nicht nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat, sondern nach denen im Abrechnungszeitraum beurteilt. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass
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(3) nur diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht werde.
Die Begründung lässt sich hören, ist aber keinesfalls zwingend. Sie wirft zudem auch in Bezug auf den Umgang mit Betriebskostenguthaben (diese müssten dann gegebenenfalls auch „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne” dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden) Fragen neu auf, die bisher als beantwortet gelten konnten.
Bedeutung für die Praxis
Leistungsberechtigte, bei denen nur noch eine Miete in Höhe der Mietobergrenze anerkannt wird, können die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für Zeiträume, in denen ihre Miete (gegebenenfalls anteilig) noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt wurde, vom Grundsicherungsträger verlangen.
Wenngleich ein gesonderter Antrag nicht erforderlich ist (§ 37 SGB II), sollte dieser von Betroffenen umgehend gestellt werden, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Grundsicherungsträger von sich aus zugunsten von Leistungsberechtigten tätig werden.
Hierbei ist die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten, die auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
In der Praxis sind m.E. vier Fälle zu unterscheiden:
1) Im Abrechnungszeitraum als auch im Zuflussmonat wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung und nach BSG sind Betriebskostennachzahlungen vom Leistungsträger zu übernehmen.
2) Im Abrechnungszeitraum wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes eine abgesenkte Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG hingegen doch.
3) Im Abrechnungszeitraum wurde eine abgesenkte Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes die tatsächliche Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG dürfte die Betriebskostennachzahlung demgegenüber nicht zu übernehmen sein.
4) Im Abrechnungszeitraum wie auch im Zuflussmonat wurde eine abgesenkte Miete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung als auch nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG ist die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen sein.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
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Willi S
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