Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER -

Nach unten

Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER - Empty Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER -

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 12:08


Aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5,
27 SGB II ab 1. April 2011 lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass der
Gesetzgeber auch behinderte erwerbsfähige Auszubildende, d.h.
Auszubildende mit einem Anspruch auf Ausbildungsgeld, vom
Leistungsausschluss erfassen wollte.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II nF
haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB
III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27
hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.

Durch die Neufassung des § 7 Abs. 5 SGB II
sollte abschließend geregelt werden, welche Leistungen für den
Personenkreis des § 7 Abs. 5 SGB II nF möglich sind (vgl. Thie in
LPK-SGB II, 4. Auflage, § 27 Rn. 1). Nach der abschließenden Regelung
des § 27 Abs. 2 SGB II nF werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach
§ 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr.
2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes
Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

Der Mehrbedarf für
erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II
ist gerade nicht in den Katalog des Abs. 2 aufgenommen worden (vgl. Thie
in LPK-SGB II, aaO, § 27 Rn. 4). Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB
II nF ist die Antragstellerin nicht von den Leistungen des SGB II
ausgeschlossen. Die von ihr absolvierte berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme ist keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2
BAföG.

Auch handelt es sich bei der Maßnahme nicht um eine nach
§§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Maßnahme. Denn die
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB
III verdrängen die allgemeinen Regelungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, juris, Rn. 22). Nach
der Rechtsprechung zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB
II aF waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II an Auszubildende nur für ausbildungsgeprägte Bedarfe ausgeschlossen
(vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06 R = SozR
4-4200 § 7 Nr. 6).

Der für nach §§ 60 bis 62 SGB III
förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1
SGB II galt nicht für nach §§ 102 ff SGB II förderungsfähige
Ausbildungen. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen
Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden
Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, aaO, mwN).

Auch
aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ab 1. April 2011 lässt
sich nicht eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber auch behinderte
erwerbsfähige Auszubildende, d.h. Auszubildende mit einem Anspruch auf
Ausbildungsgeld, vom Leistungsausschluss erfassen wollte. Diese
Fallkonstellation ist nach wie vor nicht vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB
II nF erfasst.

Daher bedarf es im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin im
streitigen Zeitraum überhaupt Auszubildende im Sinne des Gesetzes ist.
Dies erscheint im Hinblick auf den Inhalt des Vertrages zwischen der
Antragstellerin und der a GmbH vom 20. September 2011 zumindest
zweifelhaft. Nach der Bescheinigung des Trägers vom 2. September 2011
ist die Maßnahme einer Ausbildung lediglich gleichgestellt.

Allein die Gewährung von Ausbildungsgeld lässt nicht den Rückschluss auf das Vorliegen einer Ausbildung zu.

Denn
nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf
Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn ein Übergangsgeld nicht
erbracht wird. In den Gesetzesmaterialien zu §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II nF
sind keine Hinweise dafür zu finden, dass bewusst auch die
Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsgeld von der Ausschlussnorm
erfasst sein sollen.

Ohne solche klaren Hinweise auf eine
entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers spricht mehr dafür als
dagegen, diese Fälle als nicht vom Ausschluss erfasst anzusehen (vgl.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, L 2 AS 438/11 B ER,
juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli
2011, L 5 AS 191/11 B ER, juris).

Aus den Gesetzesmaterialien
lässt sich (nur) ersehen, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 2 SGB II nF
den Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt
erstmalig gesetzlich regeln wollte.

Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II wird als ausbildungsbezogen angesehen.

Soweit
behinderte erwerbsfähige Auszubildende ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe
haben, werden diese durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt
(siehe BT-Dr. 17/3404, S. 103). Die Änderung in § 7 Abs. 5 SGB II nF ist
eine Folgeänderung und Präzisierung zu § 27 SGB II nF (siehe BT-Dr.
17/3404, S. 92).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/mehrbedarf-fur-behinderte-menschen.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Der Förder- und Betreuungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, der nach § 136 Abs. 3 SGB IX einer Werkstatt für behinderte Menschen unter ihrem sogenannten "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist,
» Zur Rechtmäßigkeit einer Leistungsaufhebung und -Erstattung nach dem Zufluss einer Betriebskostenrückerstattung. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.05.2018 - L 29 AS 2814/16
» Zur Aufhebung der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X, wenn der behinderte Mensch wegen Erkrankung langfristig nicht
» Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte gem. § 21 Abs. 4 SGB II bei Teilnahme an einer Maßnahme, die keinen direkten Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erkennen lässt.
» Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - Mehrbedarf für behinderte Menschen - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit - keine Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten