Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?

Nach unten

Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?  Empty Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?

Beitrag von Willi Schartema Fr 17 Mai 2013 - 11:53

Termintipp
Nr. 8/13 vom 15. Mai 2013


Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum vom 1.
Februar 2009 bis 30. April 2009 mit ihrem minderjährigen Sohn (geboren
1994) und ‑ zumindest zeitweise ‑ mit dem 22‑jährigen Sohn D
zusammen. Sie bezogen SGB II-Leistungen. Die Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe der tatsächlichen Miet- und Nebenkosten von 526,50 Euro wurden
direkt an den Vermieter überwiesen.


Nach mehreren vorangegangenen Sanktionen entzog der
SGB II-Träger dem Sohn D die Leistungen vom 1. Februar bis
30. April 2009 vollständig. Hintergrund ist die Regelung des § 31
Abs 5 Satz 2 SGB II aF, nach der das
Arbeitslosengeld II für unter 25‑Jährige bei bestimmten wiederholten
Pflichtverletzungen (zB Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren
Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme) um 100 vom Hundert gemindert wird. D hat die
Leistungskürzung nicht angefochten.


Im Anschluss bewilligte der beklagte
SGB II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu. Für
den streitigen Zeitraum berücksichtigte er bei der Klägerin und ihrem
minderjährigen Sohn weiterhin einen KdU-Anspruch nach dem sog
"Kopfteilprinzip" in Höhe von jeweils 175,50 Euro (1/3 von 526,50
Euro).


Den KdU-Anspruch von D setzte er jedoch mit
"0 Euro" fest. Hiergegen wandten sich die Klägerin und ihr
minderjähriger Sohn (Kläger zu 2) mit der Begründung, dass die
tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.


Das Sozialgericht hat ‑ bestätigt durch das
Landessozialgericht ‑ den Beklagten verurteilt, den Klägern für den
streitigen Zeitraum weitere KdU-Leistungen in Höhe von 175,50 Euro monatlich zu
zahlen.


Das Landessozialgericht hat unter anderem ausgeführt,
im Außenverhältnis zum Vermieter bestehe die Verpflichtung zur Mietzahlung
unverändert fort.


Den übrigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft
dürfe nicht (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet werden, auf das sie bei
über 18‑Jährigen keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten.


Es bestehe ein ungelöster Wertungswiderspruch, weil
die Umsetzung einer Sanktion anderen Kriterien zu genügen habe als die Senkung
als unangemessen erkannter KdU.


Der SGB II-Träger macht mit seiner Revision
geltend, es bestehe kein Anlass für eine Abweichung von dem Prinzip des
Individualanspruchs.


Im Bedarf der übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft liege keine Lücke vor. Auch berechtige die Höhe der durch
die Sanktion entstehenden Mietschulden regelmäßig nicht zur Kündigung des
Mietverhältnisses.


Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz,
weil nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende junge Volljährige einen
Wohnungsverlust nur durch eine Arbeitsaufnahme oder ein Darlehen vermeiden
könnten.


Dies sei auch in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
jungen Volljährigen zumutbar, weil deren Sanktionierung ansonsten regelmäßig
und teilweise "ins Leere laufe".


Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag,
dem 23. Mai 2013, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal
über die Revision
der Kläger verhandeln und entscheiden.


Rechtsgrundlagen
§ 22 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung
(Fassung: 1.1.2009 bis 27.10.2009)



weiterlesen
hier:



Rechtstipp zu Mietkosten bei Sanktionen:

1. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
31.01.2013 - L 5 AS 373/10 , Revision wurde zugelassen


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159280

Bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter
25jährigem wird die Familie für Wohnungskosten in Familienhaftung genommen.

Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip für die KdU bei Wegfall des KdU-Anteils
eines unter 25-jährigen sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft .

Denn das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für
Dritte geltend zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Dritten gegenüber
eine Unterhaltspflicht besteht (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R
(14),


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=79300

Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R
(19)).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89343

Ganz anderer Auffassung Rechtstipp Nr.2: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22.03.2012- L 6 AS
1589/10


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153588

anhängig beim
BSG unter dem Az. B 4 AS 67/12 R

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12926

Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem
Sozialrecht fremd.


Die Rechtstipps sind hier
zu finden.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/termintipp-des-bsg-zu-hartz-iv.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Eingliederungsvereinbarung an einen Unter 25 Jährigen - Rechtsfolgenbelehrung ungenügend – Anrechnung von Einkommen b. Sanktion - Kindergeld
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die 100% Sanktion des 22- jährigen Antragstellers, denn die vom Jobcenter angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit war zu unbestimmt und für den Antragsteller unzumutbar.
» Mietkosten Angemessenheit Ein Kämpfer, ein liebevoller Vater, kämpft gegen Goliath - Jobcenter - Mietkosten
» Setzt Erlanger Jobcenter Arbeitssuchende unter Druck?Zwang gegen Hartz-IV-Bezieher erst nach erfolglosem Gespräch
» BSG: Weiterbildungsmaßnahmen muss Farhrgeld bezahlt werden Hartz IV Bezieher in Weiterbildungsmaßnahmen haben einen Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt ihrem Praktikumsplatz. Bundessozialgericht - B 4 AS 117/10 R - Urteil 06.04.2011

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten