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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine zusätzliche Hilfe für den Besuch des Elterngrabes - Keine Bewilligung von Leistungen der Altenhilfe , wenn die geltend gemachten Bedarfe bereits von den Regelleistungen umfasst sind

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Beitrag von Willi Schartema Do 16 Mai 2013 - 12:45

Sozialhilfeempfänger erhalten für den Besuch des
Grabes ihrer Eltern keine zusätzlichen Leistungen im Rahmen der Altenhilfe.

Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil
der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Sozialhilfeempfänger begehrt Altenhilfe für den Besuch des Elterngrabes

Ein Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Wiesbaden
beantragte Leistungen der Altenhilfe zum Besuch des Elterngrabes. Für ältere
Menschen sei die Konfrontation mit den Gräbern von Angehörigen sehr wichtig,
weil sie sich selbst mit dem näher rückenden Tod beschäftigten. Das Sozialamt
lehnte den Antrag ab.


Die gesetzlich geregelte Altenhilfe solle der
Vereinsamung von Sozialhilfeempfängern entgegen wirken. Da der 72-jährige Mann
mit seiner Ehefrau zusammenlebe, bestünde diese Gefahr nicht.

Fahrtkosten für den Besuch des Elterngrabs sind kein altersbedingter Bedarf


Die Darmstädter Richter gaben dem Sozialamt Recht.

Das kulturelle Existenzminimum werde bereits durch den
Regelsatz abgedeckt. Altenhilfe solle darüber hinaus den alten Menschen helfen,
am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dabei umfasse die Altenhilfe
insbesondere Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden
Personen ermöglichten.


Die davon umfasste Besuchshilfe sei allerdings auf den
Besuch lebender Personen und nicht eines Familiengrabes gerichtet.


Zwar sei die Regelung nicht abschließend, der im
Rahmen der Altenhilfe geltend gemachte Bedarf müsse aber jedenfalls
altersbedingt sein. Hiervon sei bei Fahrtkosten für den Besuch des Elterngrabes
nicht auszugehen, da diese Kosten auch jungen Menschen mit bereits verstorbenen
Eltern entstünden.


Es gebe zudem keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass
sich mit dem Lebensalter das Bedürfnis verstärke, das Grab der Eltern zu
besuchen.


Dies dürfte vielmehr von altersunabhängigen Faktoren
wie Religion und Einstellung zum geeigneten Andenken an verstorbene Angehörige
abhängen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 71 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den
übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe
soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu
verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
(.)
6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen
ermöglichen.

§ 27 SGB XII

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten,
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln bestreiten können.

§ 42 SGB XII
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
(.)
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (.)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.03.2013, Az.: L 9 SO 52/10

www.lareda.hessenrecht.hessen.de


Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.03.2013
- L 9 SO 52/10


1. § 71 SGB XII umfasst nur Leistungen zur Abmilderung spezifischer Probleme
des Alters. Die Tatbestandsvoraussetzungen der übrigen Bestimmungen des SGB XII
dürfen nicht dadurch erweitert werden, dass im Rahmen der
"Altenhilfe" Leistungen erbracht werden, mit denen die im Sinne eines
soziokulturellen Existenzminimums begrenzten Leistungen zum Lebensunterhalt
umgangen werden.

2. Die Anordnung intendierten Ermessens in § 71 SGB XII bezieht sich nur auf
die Entschließungsentscheidung. Sie ändert nichts an der Regelung des § 17 Abs.
2 SGB XII, wonach über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtmäßigem
Ermessen zu entscheiden ist, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird.
Volltext
hier:


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/keine-zusatzliche-hilfe-fur-den-besuch.html

Willi S
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Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
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