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Arbeitslosenversicherungsrecht - Umfangreicher Weiterbildungsanspruch für in der DDR Verfolgte -Weiterbildung muss nicht wegen Arbeitslosigkeit notwendig sein
Darmstadt,
den 30. April 2013, 8/13
Personen, die nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz als Verfolgte anerkannt sind, erhalten die Kosten für
Weiterbildungen erstattet, soweit diese Kosten nicht nach dem Sozialgesetzbuch
Drittes Buch getragen werden. Dabei muss die Weiterbildung nicht wegen
(drohender) Arbeitslosigkeit notwendig sein.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil
der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Kraftfahrzeugsachverständiger beantragt Weiterbildung
Ein in der ehemaligen DDR aufgewachsener Mann durfte
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht das Abitur machen.
Nach der Wiedervereinigung wurde ihm bescheinigt, dass er von
Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes betroffen
war. In der Folgezeit absolvierte er die Meisterprüfung zum
Kraftfahrzeugtechniker und schloss eine Fortbildung zum Betriebswirt ab. Im
Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger im
Innendienst begutachtet er am Bildschirm Karosserieschäden.
Im Jahr 2005 beantragte der jetzt im Rheingau-Taunus-Kreis lebende Mann von der
Bundesagentur für Arbeit die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum
staatlich geprüften Kraftfahrzeugtechniker. Er wolle beruflich vielseitiger einsetzbar
sein.
Auch sei ihm die derzeitige Tätigkeit am PC wegen
seiner Augenprobleme auf Dauer nicht zumutbar. Die Bundesagentur lehnte eine
Förderung ab. Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der
Begründung ab, dass der berufstätige Kläger einen Berufsabschluss habe und
nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei.
Landessozialgericht: Gesetzeswortlaut eindeutig
Anders entschied nun das Landessozialgericht und gab
dem Mann Recht.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sehe vor, dass
den als Verfolgte anerkannten Personen die Kosten für Weiterbildungen erstattet
werden. Dabei muss – anders als nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) -
die Weiterbildung nicht zur Abwendung von Arbeitslosigkeit notwendig sein.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes könne die Bundesagentur die Förderung auch nicht mit
dem Argument ablehnen, dass der Weiterbildungsanspruch uferlos sei.
Der Gesetzesbegründung - so die Darmstädter Richter – sei lediglich insoweit
eine Einschränkung zu entnehmen, als die Weiterbildung für die Betroffenen im
Hinblick auf deren Alter noch sinnvoll sein müsse.
Da der 46-jährige Kläger bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze noch mindestens 20 Jahre Arbeit vor sich habe, sei hiervon
auszugehen.
(AZ L 6 AL 107/10 – Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/rg3/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130004996&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Hinweise zur Rechtslage
§ 1 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer
politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet - Berufliches Rehabilitierungsgesetz
- (BerRehaG)
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
1990
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn
diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder
durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch
einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf
Leistungen nach diesem Gesetz.
§ 7 BerRehaG
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag
die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
§ 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – früher:
§ 77 SGB III
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei
beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich
einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei
ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung
anerkannt ist,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme
beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die
Förderung zugelassen sind. (…)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/arbeitslosenversicherungsrecht.html
Willi S
den 30. April 2013, 8/13
Personen, die nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz als Verfolgte anerkannt sind, erhalten die Kosten für
Weiterbildungen erstattet, soweit diese Kosten nicht nach dem Sozialgesetzbuch
Drittes Buch getragen werden. Dabei muss die Weiterbildung nicht wegen
(drohender) Arbeitslosigkeit notwendig sein.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil
der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Kraftfahrzeugsachverständiger beantragt Weiterbildung
Ein in der ehemaligen DDR aufgewachsener Mann durfte
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht das Abitur machen.
Nach der Wiedervereinigung wurde ihm bescheinigt, dass er von
Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes betroffen
war. In der Folgezeit absolvierte er die Meisterprüfung zum
Kraftfahrzeugtechniker und schloss eine Fortbildung zum Betriebswirt ab. Im
Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger im
Innendienst begutachtet er am Bildschirm Karosserieschäden.
Im Jahr 2005 beantragte der jetzt im Rheingau-Taunus-Kreis lebende Mann von der
Bundesagentur für Arbeit die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum
staatlich geprüften Kraftfahrzeugtechniker. Er wolle beruflich vielseitiger einsetzbar
sein.
Auch sei ihm die derzeitige Tätigkeit am PC wegen
seiner Augenprobleme auf Dauer nicht zumutbar. Die Bundesagentur lehnte eine
Förderung ab. Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der
Begründung ab, dass der berufstätige Kläger einen Berufsabschluss habe und
nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei.
Landessozialgericht: Gesetzeswortlaut eindeutig
Anders entschied nun das Landessozialgericht und gab
dem Mann Recht.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sehe vor, dass
den als Verfolgte anerkannten Personen die Kosten für Weiterbildungen erstattet
werden. Dabei muss – anders als nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) -
die Weiterbildung nicht zur Abwendung von Arbeitslosigkeit notwendig sein.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes könne die Bundesagentur die Förderung auch nicht mit
dem Argument ablehnen, dass der Weiterbildungsanspruch uferlos sei.
Der Gesetzesbegründung - so die Darmstädter Richter – sei lediglich insoweit
eine Einschränkung zu entnehmen, als die Weiterbildung für die Betroffenen im
Hinblick auf deren Alter noch sinnvoll sein müsse.
Da der 46-jährige Kläger bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze noch mindestens 20 Jahre Arbeit vor sich habe, sei hiervon
auszugehen.
(AZ L 6 AL 107/10 – Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/rg3/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130004996&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Hinweise zur Rechtslage
§ 1 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer
politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet - Berufliches Rehabilitierungsgesetz
- (BerRehaG)
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
1990
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn
diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder
durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch
einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf
Leistungen nach diesem Gesetz.
§ 7 BerRehaG
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag
die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
§ 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – früher:
§ 77 SGB III
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei
beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich
einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei
ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung
anerkannt ist,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme
beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die
Förderung zugelassen sind. (…)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/arbeitslosenversicherungsrecht.html
Willi S
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