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Hartz IV - Keine Rückzahlung der an den Vermieter ausbezahlten Wohnungsmiete
Bayrisches
LSG - Pressemitteilung
vom 19.04.2013
Hartz IV - Keine Rückzahlung
der an den Vermieter ausbezahlten Wohnungsmiete
Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch
die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter
z.B. Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der
Mietvertrag erhalten werden soll. Was aber, wenn das Jobcenter noch die Miete
direkt zahlt, obwohl der Hartz-IV-Empfänger nicht mehr bedürftig ist? Von wem
erhält das Jobcenter die Zahlung zurück? Das Bayer. Landessozialgericht hat
dazu entschieden, was zu tun ist, wenn der Vermieter den Mietzins erhält,
obwohl der Hartz-IV-Empfänger aus der Wohnung schon ausgezogen war.
Hintergrund
Auf Antrag der Mutter des
damals noch minderjährigen Leistungsempfängers hatte das Jobcenter die Kosten
für Unterkunft und Heizung dem Vermieter direkt überwiesen. Dies geschah auch
noch für einen Monat, in dem der Leistungsempfänger aus der Mietwohnung bereits
ausgezogen war. Trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist forderte das Jobcenter vom Vermieter die ausbezahlte
Wohnungsmiete zurück. Mit dem Auszug aus der Wohnung sei nämlich der
entsprechende Bedarf entfallen, ein Anspruch auf diese Hartz-IV-Leistung habe
daher nicht mehr bestanden.
Die Entscheidung
Die Rückforderung erging zu
Unrecht - so das Bayer. Landessozialgericht. Eine Direktüberweisung lasse keine
eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen.
Deshalb fehle es bereits an einem Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den
Vermieter auf Rückzahlung. Das Jobcenter dürfe gegenüber dem Vermieter weder
einen Verwaltungsakt erlassen noch auf einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch zurückgreifen.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht
hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung
der Kosten für Unterkunft dem Jobcenter zugeordnet. Für Zufälligkeiten, die zum
Entfallen eines Leistungsanspruchs führen, sollen nicht die Vermieter einstehen
müssen.
Gegen das Urteil hat das
Jobcenter die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zum
Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen B
14 AS 15/13 R anhängig.
Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom
21.01.2013 - Az <L
7 AS 381/12>
Anmerkung: S.a.Beitrag des
Sozialrechtsexperten vom 27.03.2013
LSG Bayern: Direktzahlungen
von Unterkunftskosten eines SGB II-Empfängers an Vermieter
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-keine-ruckzahlung-der-den.html
Willi S
LSG - Pressemitteilung
vom 19.04.2013
Hartz IV - Keine Rückzahlung
der an den Vermieter ausbezahlten Wohnungsmiete
Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch
die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter
z.B. Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der
Mietvertrag erhalten werden soll. Was aber, wenn das Jobcenter noch die Miete
direkt zahlt, obwohl der Hartz-IV-Empfänger nicht mehr bedürftig ist? Von wem
erhält das Jobcenter die Zahlung zurück? Das Bayer. Landessozialgericht hat
dazu entschieden, was zu tun ist, wenn der Vermieter den Mietzins erhält,
obwohl der Hartz-IV-Empfänger aus der Wohnung schon ausgezogen war.
Hintergrund
Auf Antrag der Mutter des
damals noch minderjährigen Leistungsempfängers hatte das Jobcenter die Kosten
für Unterkunft und Heizung dem Vermieter direkt überwiesen. Dies geschah auch
noch für einen Monat, in dem der Leistungsempfänger aus der Mietwohnung bereits
ausgezogen war. Trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist forderte das Jobcenter vom Vermieter die ausbezahlte
Wohnungsmiete zurück. Mit dem Auszug aus der Wohnung sei nämlich der
entsprechende Bedarf entfallen, ein Anspruch auf diese Hartz-IV-Leistung habe
daher nicht mehr bestanden.
Die Entscheidung
Die Rückforderung erging zu
Unrecht - so das Bayer. Landessozialgericht. Eine Direktüberweisung lasse keine
eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen.
Deshalb fehle es bereits an einem Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den
Vermieter auf Rückzahlung. Das Jobcenter dürfe gegenüber dem Vermieter weder
einen Verwaltungsakt erlassen noch auf einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch zurückgreifen.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht
hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung
der Kosten für Unterkunft dem Jobcenter zugeordnet. Für Zufälligkeiten, die zum
Entfallen eines Leistungsanspruchs führen, sollen nicht die Vermieter einstehen
müssen.
Gegen das Urteil hat das
Jobcenter die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zum
Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen B
14 AS 15/13 R anhängig.
Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom
21.01.2013 - Az <L
7 AS 381/12>
Anmerkung: S.a.Beitrag des
Sozialrechtsexperten vom 27.03.2013
LSG Bayern: Direktzahlungen
von Unterkunftskosten eines SGB II-Empfängers an Vermieter
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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