Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar

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SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar  Empty SG Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist zumutbar

Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Apr 2013 - 21:16

zu SG Mainz, Urteil vom 11.04.2013 - S 10 AS 1221/11.

(Pressemeldung
4/2013 Sozialgericht Mainz
)

Einem Empfänger von Arbeitslosengeld II («Hartz IV») kann es zur Aufnahme
einer Tätigkeit zumutbar sein, einen nächtlichen Weg von der Arbeitsstelle nach
Hause durch ein Industriegebiet zurückzulegen.


Dies hebt das Sozialgericht Mainz hervor (Urteil vom 11.04.2013, Az.: S 10
AS 1221/11).


Hartz-IV-Empfängerin
weist Stelle wegen Angst vor Heimweg zurück


Das Jobcenter hatte der Klägerin eine Stelle in einer
Wäscherei in einem Industriegebiet angeboten. Die Beschäftigung sah auch den
Einsatz in der Nachtschicht vor, die um 22 Uhr endet. Die Klägerin nahm die
Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, nachts den Weg von der
Arbeitsstelle zu ihrer etwa 2,7 Kilometer entfernt liegenden Wohnung zu Fuß
zurückzulegen. Ein Auto oder Fahrrad besitze sie nicht, Busse verkehrten nach
20 Uhr nicht mehr. Das Jobcenter konnte darin jedoch keinen wichtigen Grund
erkennen, die Arbeitsaufnahme zu verweigern und kürzte die Leistungen der Frau.


SG Mainz:
Aufnahme der Tätigkeit war zumutbar


Das SG Mainz hat die Entscheidung des Jobcenters
bestätigt.


Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Tätigkeit
aufzunehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Denn der Fußweg sei
weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unzumutbar gewesen. Der
Heimweg nach einer Nachtschicht könne auf einer durchaus noch beleuchteten
Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden.


Zudem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen können oder
ausloten müssen, ob sie mit anderen Beschäftigten der Wäscherei den Heimweg
gemeinsam zurücklegen könne.


Quelle: SG
Mainz: Nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zum Beschäftigungsort ist
zumutbar | beck-aktuell


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sg-mainz-nachtlicher-fuweg-durch.html


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