Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verweigerung von "Hartz IV" wegen Nichtnutzung der Krippenbetreuung bis zum 3. Geburtstag des Kindes verfassungswidrig

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Verweigerung von "Hartz IV" wegen Nichtnutzung der Krippenbetreuung bis zum 3. Geburtstag des Kindes verfassungswidrig  Empty Verweigerung von "Hartz IV" wegen Nichtnutzung der Krippenbetreuung bis zum 3. Geburtstag des Kindes verfassungswidrig

Beitrag von Willi Schartema Fr 12 Apr 2013 - 11:18

Das SG Dresden hat
entschieden, dass das Jobcenter Arbeitslosengeld II nicht mit dem
Argument verweigern darf, eine Studentin müsse ihr Kind nach dem ersten
Geburtstag in der Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen.



Die 32-jährige
Antragstellerin studiert in Dresden. Sie ist alleinerziehende Mutter von
zwei sechs Jahre bzw. ein Jahr sieben Monate alten Mädchen.


Zur Betreuung ihrer
Kinder hat sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium
beurlauben lassen. In dieser Zeit entfällt der BAföG-Anspruch. Sie
möchte ihre zweite Tochter bis sie zwei Jahre alt wird selbst betreuen.


Ihren Antrag auf "Hartz IV"-Leistungen lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem ersten Geburtstag der jüngeren Tochter ab.

Die Antragstellerin
könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen.
Dann könne sie wieder von BAföG leben.



Dem hiergegen erhobenen Eilantrag hat das SG Dresden statt gegeben.


Nach der Rechtsprechung
des BSG können Studenten Hartz IV beziehen, wenn sie vom Studium
beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben.


Dies sei bei der Antragstellerin der Fall. Sie besuche derzeit weder Lehrveranstaltungen, noch bereitet sie Prüfungen vor.

Ein "Arbeitshinweis" des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruhte, sei verfassungswidrig.

Das Grundgesetz schütze die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben.

Von Arbeitslosen,
die Kinder bis drei Jahren selbst betreuen, könne nicht verlangt werden,
dass sie sich eine Arbeit suchen. Daher dürften Studenten in einer
vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden.


Quelle:

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA130401109&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Sozialgericht
Dresden, Beschluss vom 04.04.2013 - S 20 AS 1118/13 ER , gegen den
Beschluss ist die Beschwerde zum LSG Chemnitz eröffnet



Rechtstipp: BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12798

Ein Studierender ist
während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser
Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr
angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin
vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (vgl bereits
BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 mit
zustimmender Anmerkung Reichel jurisPR-SozR 12/2012 Anm 2).



Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater - Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/verweigerung-von-hartz-iv-wegen.html

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