Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen

Nach unten

Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen  Empty Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen

Beitrag von Willi Schartema Mi 3 Apr 2013 - 10:54

Keine Minderung der
Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung, denn nicht gezahlte
Untermiete eines Dritten an den Hartz IV-Empfänger stellt kein zu
berücksichtigendes Einkommen dar, so die jetzt veröffentlichte
Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 29.11.2012 -
B 14 AS 161/11 R


Die tatsächliche Nutzung
der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer
Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten
der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
vorgelegen haben. Denn die tatsächlich gegenüber dem Vermieter
angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung waren nicht
zwischen dem Hartz IV-Empfänger(Kläger) und dem Untermieter nach
Kopfteilen aufzuteilen, weil eine wirksame vertragliche Abrede vorlag.


Allein durch die
rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses
an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen
für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse
nicht, weil allein durch den Vertragsschluss die dem Vermieter
geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu
berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden.


Der Untermietvertrag
setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des
vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran
ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur
Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie
bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im
Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen
keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von
(Teilen der) Miete.


Diesem Ergebnis
entspricht die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich
zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom
18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu
Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS
22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während
eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R -
zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige).


Nur eine
tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet,
den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer
fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II
dagegen ausgeschlossen.



Dem Hartz IV-Empfänger ist keine Untermiete zugeflossen.


Es kann deshalb offen
bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem
Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 SGB II
dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann (so Berlit in LPK-SGB
II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, §
22 RdNr 18; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum
31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und
in § 11 Abs 2 SGB II (nunmehr § 11a SGB II) sowie der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen
zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K § 22 RdNr 54).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/die-berucksichtigung-einer-fiktiven.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen
» BVerfG - Steuererstattung ist Einkommen und wird angerechnet Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handelt es sich bei einer Steuererstattung um Einkommen. Daher darf jene bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksi
»  Zur Rechtsfrage, ob ein einmaliger Bezug von Mutterschaftsgeld als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II oder als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist.
» Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint).
» Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Bezug von Kindergeld zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibe es

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten