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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat Beschuß vom 7.11.2008 – L 8 SO 134/08 ER – einen Anspruch auf „zeitanteiliges Sozialgeld“, also auf 1/30 der Regelleistung des betroffenen Kindes für jeden Umgangstag festgelegt.

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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat Beschuß vom 7.11.2008 – L 8 SO 134/08 ER – einen Anspruch auf „zeitanteiliges Sozialgeld“, also auf 1/30 der Regelleistung des betroffenen Kindes für jeden Umgangstag festgelegt. Empty Das LSG Niedersachsen-Bremen hat Beschuß vom 7.11.2008 – L 8 SO 134/08 ER – einen Anspruch auf „zeitanteiliges Sozialgeld“, also auf 1/30 der Regelleistung des betroffenen Kindes für jeden Umgangstag festgelegt.

Beitrag von Willi Schartema Do 21 März 2013 - 12:13

L 8 SO 134/08 ER
07.11.2008

Die Antragsteller zu 2. und 3. haben einen Anspruch auf die von ihnen
für die Zeiten ihrer Besuchsaufenthalte bei dem Antragsteller zu 1.
begehrten anteiligen Regelleistungen (Sozialgeld) – allerdings nur in
Höhe von 1/30 des Monatssat-zes pro nachgewiesenem Tag des Aufenthalts –
gemäß § 20 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr 1, § 7 Abs 1, Abs 2, Abs 3 Nr 4 und § 9
Abs 1, Abs 2 SGB II glaubhaft gemacht. Die Antragsteller zu 2. und 3.
bilden – wie von der Antragsgegnerin auch angenommen wird – in der Zeit
ihres Aufenthaltes bei dem Antragsteller zu 1. mit diesem eine zeitweise
Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006, – B 7b AS 14/06 R -, NZS 2007, 383,
und juris, Rdnr 27, 28). Sie haben glaubhaft gemacht, während der
Besuchsaufent-halte bei dem Antragsteller zu 1. hilfebedürftig zu sein.
Der Antragsteller zu 1. kann ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen,
weil er selbst hilfebedürftig ist und die ihm gewährten SGB II -
Leistungen des Antragsgegners nur zur Siche-rung seines eigenen
Lebensunterhalts ausreichen. Die Mutter der Antragsteller zu 2. und 3.,
Dr. J., ist – wie eine google-Recherche des Senats ergeben hat – seit
Januar 2003 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich Sprach- und
Literaturwissenschaften der Universität K ... Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass sie über ausreichendes Einkommen verfügt,
welches sie neben dem den Antragstellern zu 2. und 3. gewährten
Betreuungsunterhalt (§ 1606
Abs 3 Satz 2 BGB) wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des an sich
barun-terhaltspflichtigen Antragstellers zu 1. auch zur Zahlung von
Barunterhalt ver-pflichtet (so genannte Ausfallhaftung, vgl Palandt,
BGB, 66. Aufl 2007, § 1606 Rdnr 19). Ob entsprechende
Unterhaltsansprüche der Antragsteller zu 2. und 3. bestehen, welche im
Leistungsfall auf den Antragsgegner übergehen, kann je-doch dahinstehen.
Denn solche Ansprüche sind nicht – ihrer Hilfebedürftigkeit
entgegenstehende – Einkommen der Antragsteller zu 2. und 3. im Sinne von
§ 82
Abs 1 Satz 1 SGB XII. Solches Einkommen läge nur vor, wenn sie
tatsächlich Unterhaltszahlungen der Mutter für die Besuchsaufenthalte
bei ihrem Vater er-halten. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben jedoch
glaubhaft gemacht, dass dies nicht der Fall ist. Der Antragsteller zu 1.
hat zur Begründung der Beschwerde vorgetragen, die Kindesmutter gebe
ihnen für die Zeit ihres Besuchsaufenthalts bei ihm weder Geld noch
Wechselwäsche oder sonstige Gegenstände mit.


Die Antragsteller zu 2. und
3. selbst haben mit schriftlicher Erklärung vom 4. Oktober 2008
glaubhaft versichert, ihre Mutter gebe ihnen für die Aufenthalte bei
ihrem Vater kein Geld mit. Diese Erklärungen sind vor dem Hintergrund,
dass die Mut-ter an sich nur den von ihr erbrachten Betreuungsunterhalt
(und nicht auch noch Barunterhalt) schuldet und der Antragsteller zu 1.
als umgangsberechtigter El-ternteil grundsätzlich (Ausnahme – wie hier:
eigene Hilfebedürftigkeit) die Kos-ten der Ausübung des Umgangsrechts zu
tragen hat, plausibel.

Das Kindergeld ist nicht Einkommen der Antragsteller zu 2. und 3. Es
wird an ihre Mutter ausgezahlt und ist den Antragstellern zu 2. und 3.
auch nicht gemäß 11 Abs 1 Satz 3 SGB II als eigenes Einkommen
zuzurechnen. Das Kindergeld für minderjährige Kinder, die – wie hier die
Antragsteller zu 2. und 3. während der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft
mit ihrem Vater – nicht in einer Familien-haushaltsgemeinschaft mit der
kindergeldberechtigten Person leben, ist Ein-kommen des
bezugsberechtigten Elternteils und darf dem Kind nur angerechnet werden,
soweit es an dieses durch einen gesonderten zweckorientierten
Zuwen-dungsakt tatsächlich weitergegeben wird (vgl. Brühl in LPK-SGB
XII, 8. Aufl 2007, § 82 Rdnr 60 mwN).

Die Mutter ist zwar grundsätzlich
gehalten, aus dem an sie gezahlten Kindergeld den Antragstellern zu 2.
und 3. Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen diese ihren
Lebensunterhalt – zu denen etwa auch die Kos-ten der Fahrten zum
umgangsberechtigten Antragsteller zu 1. sowie die Kosten der dortigen
Besuchsaufenthalte gehören – bestreiten können. Insoweit ist je-doch –
wie bereits ausgeführt – glaubhaft gemacht, dass die Mutter der
An-tragsteller zu 2. und 3. ihnen tatsächlich die benötigten Mittel zur
Ausübung des Umgangsrechts nicht zur Verfügung stellt.

Da den Antragstellern zu 2. und 3. die zur Ausübung des Umgangsrechts
not-wendigen Mittel tatsächlich nicht zur Verfügung stehen – auf die
Anspruchsbe-rechtigung kommt es nach dem Tatsächlichkeitsgrundsatz nicht
an -, droht die Vereitelung des Umgangsrechts, und die Antragsgegnerin
ist gehalten, das Feh-len der notwendigen "bereiten Mittel" durch
Gewährung der begehrten anteiligen Regelleistungen zu ersetzen (vgl LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2008 – L 20 AS 112/06 -, juris Rdnr 47).

Die Antragsteller zu 2. und 3. haben auch einen Anspruch gegen den
Antrags-gegner auf Übernahme der zur Ausübung des Umgangsrechts
erforderlichen Fahrtkosten glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage ist § 73 SGB XII (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O. juris Rn. 22 - 26). Der Antragsgegner ist entgegen seiner Auffassung insoweit gemäß §§ 97, 98 Abs. 1 SGB XII der sach-lich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger.

Sinn und Zweck des die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers anord-nenden § 98
Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist, im Interesse des Hilfesuchenden eine
schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu
ermöglichen. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der ortsnahe
Sozialhilfeträger schnel-ler als der ortsferne in der Lage ist, die
erforderlichen Ermittlungen, insbesonde-re zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, vorzunehmen (BVerwG,
ebenda).

Daher ist es in der vom Antragsgegner zur Begründung der
Zuständigkeit des M. Sozialhilfeträgers herangezogenen
ver-waltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 23. Juni
1994, aaO;
VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 23. November 1995 – 6 S 941/09 ,
Juris) für Fälle, in denen der Hilfeempfänger sich in regelmäßigem
Wechsel an zwei Orten tatsächlich aufhält, für gerechtfertigt erachtet
worden, die örtliche Zustän-digkeit des Sozialhilfeträgers an den Ort zu
knüpfen, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Hilfeempfängers maßgeblich bestimmt und seinen familiären
Lebensmittelpunkt bildet. Diese Rechtsprechung beansprucht aber nicht
für alle Fälle Geltung, in denen ein Hilfeempfänger sich im
regelmäßi-gen Wechsel an zwei Orten tatsächlich aufhält. Der Leitsatz
des soeben zitierten Urteils des VGH Baden- Württemberg ist zwar derart
abstrakt formuliert, der ausschließliche Bezug auf den konkret
entschiedenen Fall wird aber aus den Entscheidungsgründen deutlich. In
dem Urteil des BVerwG vom 23. Juni 1994, auf das sich auch der VGH
Baden- Württemberg gestützt hat, kommt der Einzel-fallbezug in folgender
Formulierung sehr deutlich zum Ausdruck:

"Das Ziel einer möglichst wirksamen sozialrechtlichen Betreuung des im
August 1985 erst elf Jahre alt gewesenen Klägers rechtfertigt es daher,
die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers an den Ort zu knüpfen,
der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
maß-geblich bestimmt und seinen familiären Lebensmittelpunkt bildet."

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88729

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