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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wohnungsgröße Umgangsrecht: Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen

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Beitrag von Willi Schartema Do 21 März 2013 - 11:15

Wohnungsgröße Umgangsrecht: Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63751

NRW-Justiz: Sozialgericht Dortmund:Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137372

Vater mit Hartz IV steht fürKinderbesuch größere Wohnung zu

http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/vater-mit-hartz-iv-steht-fuer-kinderbesuch-groessere-wohnung-zu-id4157857.html

Harald Thome Örtliche Richtlinien

http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

§ 22b SGB II

Inhalt der Satzung(1)


1In der Satzung ist zu bestimmen,1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktesals angemessen anerkannt wird und2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkanntwerden.2In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkanntenVerbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für dieHeizung bestimmt werden. 3Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eineQuadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unterBerücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. 4Umdie Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarktrealitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihrGebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigeneAngemessenheitswerte bestimmen.(2) 1Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. 2Darin ist darzulegen, wie dieAngemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. 3DieSatzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.(3) 1In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunftund Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. 2Dies gilt insbesondere fürPersonen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen1. einer Behinderung oder2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.


http://www.buzer.de/gesetz/2602/a170601.htm

Pressemeldung 10/2012 Sozialgericht MainzLeistungen des Job-Centers für Kinder getrennt lebender ElternSozialgericht Mainz (Az.: S 3 AS 321/11, Urteil vom 05.04.2012)

In einem vom Sozialgericht Mainz (Az.: S 3 AS 321/11, Urteilvom 05.04.2012) jüngst entschiedenen Fall lebten die beiden minderjährigenKinder der Klägerin überwiegend bei ihrem Vater in Mainz, besuchten aber dieebenfalls in Mainz wohnende Klägerin an jedem zweiten Wochenende undübernachteten einmal wöchentlich bei ihr. Zusätzlich verbrachten die Kinder dieHälfte der Schulferien bei der Klägerin. Der Vater erhielt zwarUnterhaltsvorschuss und Kindergeld für die Kinder, er war jedoch zu eineranteiligen Weiterleitungen dieser Sozialleistungen an die Klägerin nichtbereit. Die Mutter, die auch für ihren eigenen Bedarf auf Leistungen desJob-Centers angewiesen war, stellte aus diesem Grund einen Antrag beimJob-Center auf Leistungen für ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischenihr und den Kindern an den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise)Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei.Das Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinderwährend der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahltenLeistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien. DiesenBescheid hat das Gericht nun aufgehoben und entschieden, dass die dem Vatergewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für denBesuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen derKinder berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht hat außerdem klargestellt,dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutterauch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutteraufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung(Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung füreinen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen der zeitweisenBedarfsgemeinschaft ist, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei derMutter als bei ihrem Vater aufhalten.

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b836e-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=5a80b4d9-fa53-8315-f892-1d7077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Anteiliges Sozialgeld für Kind bei tageweisen Besuchen bei Vater

Auch:(LSG Essen, Az. L 7 AS 119/08)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140200

Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater S 22 AS 5857/10 ER

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137372

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Wohnungsgröße Umgangsrecht:    Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen  Empty Re: Wohnungsgröße Umgangsrecht: Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen

Beitrag von Nils Sa 28 Jun 2014 - 13:05

Ich habe zum Umgangsrecht eine ähnliche Frage und zwar zu den http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1432/. Da ich aus diesem Satz:

Diesen Anspruch kann der Umgangsberechtigte gem. § 38 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01. April 2011) im Namen des Kindes bei dem für ihn zuständigen Jobcenter, § 36 S. 3 SGB II (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2011), geltend machen.


Nicht so ganz schlau werde, kann ich die Kosten dafür auch rückwirkend geltend machen, seit der Änderung 2011 dazu?.

Ich lebe getrennt von der Mutter meiner beiden Kinder, das seit mehr als 5 Jahren und habe die Kinder immer regelmäßig bei mir. So lange beziehe ich auch leider schon Hartz4.
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