Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält

Nach unten

Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält  Empty Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält

Beitrag von Willi Schartema Mo 18 März 2013 - 21:14

Nach Sinn und Zweck des
SGB II ist für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes zwar in erster
Linie an den tatsächlichen Aufenthalt anzuknüpfen, da einerseits das
Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Leistungsberechtigung -
anders als das SGB III - nicht von der Frage der Verfügbarkeit abhängig
macht, andererseits der erwerbsfähige Hilfsbedürftige für die
Leistungsträger in berechenbarer Weise erreichbar sein muss, um eine
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.


Der Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nicht mit dem Begriff "ständige
Anwesenheit" gleichzusetzen, da lediglich eine Abwesenheit von längerer
Dauer, mit der Absicht nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen
Aufenthaltes zurückzukehren und der Verlagerung des Schwerpunktes der
Lebensbeziehungen dazu führt, dass ein bisheriger gewöhnlicher
Aufenthalt beendet und ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes
begründet wird.


So die Meinung des LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10.

Ein gewöhnlicher
Aufenthalt wird daher nicht durch einen absehbar vorübergehenden und
überschaubaren Aufenthalt an einem anderen Ort - wie vorliegend -
unterbrochen.


Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die mit denen ihnen zur Verfügung stehenden
Verkehrsmitteln den Jobcenter von ihrem aktuellen, außerhalb des
Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75
Minuten erreichen können, halten sich außerhalb des zeit- und ortsnahen
Bereiches iSv § 7 Abs 4a SGB II auf.

Kehrt
der Leistungsberechtigte nur an ganz vereinzelten Tagen an seinen
Wohnsitz zurück und sind diese dem Jobcenter nicht bekannt und im
Einzelnen auch nicht konkret aufklärbar, besteht der Leistungsausschluss
durchgehend.

Hat
der Leistungsbezieher selbst um das "Einfrieren" weiterer
Vermittlungstätigkeiten, ein Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs für
die gesamte Zeitdauer anzunehmen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Sozialrechtsexperten.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/leistungsausschluss-nach-7-abs-4a-sgb.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II bei unerlaubtem Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs greift auch bei Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II unter den erleichterten Bedingungen des § 64 Abs. 4 SGB II iVm § 428 SGB
» Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft in Saudi-Arabien aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein
» Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36 SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.
» Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen.
» Werden leistungserhebliche Unterlagen und Auskünfte angefordert, die der Leistungsträger sich nicht selbst beschaffen kann, so handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Klägers. Legt dieser das Verlangte nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor,

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten