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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die der kreditgebenden Bank geschuldeten Verzugszinsen sind keine KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09
Zu
den Unterkunftskosten für das selbstgenutzte Eigenheim zählen auch die
Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B
14/11b AS 67/06 R (25)).
Dabei
spielt keine Rolle, ob es sich um Schuldzinsen aus Darlehen für die
Bebauung des Hausgrundstücks oder - wie hier - zur Sanierung oder
Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers
befindlichen Eigenheims vor dessen Erstbezug handelt (so auch:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B
94/07 AS ER).
Zu
berücksichtigen sind jedoch nur die vertraglich geschuldeten Zinsen
gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (so auch: Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 22. Mai 2012, L 13 AS 3212/11).
Dies
folgt schon aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 SGB
II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II.
Nur die tatsächlich für die Unterkunft aufgebrachten Aufwendungen können als KdU anerkannt werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/die-der-kreditgebenden-bank.html
Willi S
Zu
den Unterkunftskosten für das selbstgenutzte Eigenheim zählen auch die
Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B
14/11b AS 67/06 R (25)).
Dabei
spielt keine Rolle, ob es sich um Schuldzinsen aus Darlehen für die
Bebauung des Hausgrundstücks oder - wie hier - zur Sanierung oder
Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers
befindlichen Eigenheims vor dessen Erstbezug handelt (so auch:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B
94/07 AS ER).
Zu
berücksichtigen sind jedoch nur die vertraglich geschuldeten Zinsen
gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (so auch: Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 22. Mai 2012, L 13 AS 3212/11).
Dies
folgt schon aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 SGB
II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II.
Nur die tatsächlich für die Unterkunft aufgebrachten Aufwendungen können als KdU anerkannt werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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