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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben

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Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben  Empty Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben

Beitrag von Willi Schartema Do 28 Feb 2013 - 10:21

So die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts, Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 862/12
B ER

Leitsätze:


Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den
Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen
Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen
Notlage nichts zu tun haben(vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2011, L 7 AS
693/11 B ER).


Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz
6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger
Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu
suchen.


Der Betroffene begehrt, dass das Gericht die Pflichten
aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vorläufig "auf Eis legt" und
damit Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II von vornherein unterbunden werden.
Sanktionen sind im strittigen Bescheid aber nicht enthalten. Der Betroffene
begehrt somit vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende
Sanktionen.


Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes
Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der
Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.


Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen
die Sanktion möglich und ausreichend.


Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die
Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage
nichts zu tun haben.


Anmerkung:


Die Antragstellerin müsste in dem Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung somit geltend machen, dass die im Verwaltungsakt
festgelegten Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssten,
um eine gegenwärtige Notlage der Antragstellerin zu vermeiden.


Eine derartige Situation besteht hier nicht. Die
Antragstellerin kann den Pflichten nachkommen oder, sofern sie den Pflichten
nicht nachkommen will, Rechtsschutz gegen die dann möglichen Sanktionen suchen.


Eine dem Gesetz entsprechende Sanktion muss ohnehin
nicht verhindert werden. Einstweiliger Rechtsschutz hat regelmäßig nicht die
Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage
nichts zu tun haben.

Im Einzelnen:


Die Verpflichtung zu monatlich drei Eigenbewerbungen
ist von sehr geringem Umfang - der erkennende Senat hat in anderen Fällen auch
zehn Bewerbungen pro Monat für angemessen erachtet.

Die Veröffentlichung des anonymisierten Bewerberprofils im Internet kann das
Sozialgeheimnis grundsätzlich nicht tangieren. Außerdem enthält § 35 Abs. 3
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), anwendbar über § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB
II, für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem
ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung
(vgl. BayLSG, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 576/12 B ER).

Dass die Antragstellerin sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah bewerben muss,
ist eine Selbstverständlichkeit und bei Pflichtverletzungen auch ohne
Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II
sanktionierbar.

Weshalb eine Entfernung zum Arbeitsplatz von bis zu 35 Kilometern unzumutbar
sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Weder ergibt sich aus der
schlichten Kilometerzahl, dass sich eine Pendelzeit von mehr als zweieinhalb
Stunden ergeben wird, noch ist § 140 Abs. 4 SGB III (vormals § 124 Abs. 4 SGB
III) Maßstab der Zumutbarkeit nach § 10 SGB II (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Auflage 2008, § 10 Rn. 125).

Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts kommt nur dann zur Anwendung,
wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen
(BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 24). Die Antragstellerin
hat diesen Beschluss ausführlich zitiert, diesen Punkt aber scheinbar überlesen.
Derartige Beeinträchtigungen drohen hier nicht

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Freier Mitarbeiter des RA Ludwig
Zimmermann.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158437

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/keine-anordnung-der-aufschiebende.html

Willi S
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