Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

§ 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim

Nach unten

angemessene - § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim Empty § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Feb 2013 - 10:16

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin,
Beschluss vom 10.01.2013 -
S
205 AS 26758/12 ER


1. Nach summarischer Prüfung ist § 6 Abs 7 WAufwV BE
nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 22b Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB 2) gedeckt.


2. Jedenfalls ist § 6 Abs 7 WAufwV BE dahingehend
teleologisch zu reduzieren, dass die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung in tatsächlicher Höhe auch dann ausgeschlossen ist, wenn der
Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten
Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann.


Begründung: § 6 Abs. 7 WAV bietet keine Rechtsgrundlage für die
Übernahme der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe für den Fall, dass der
Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten
Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann.


§ 6 Abs. 7 WAV bestimmt keinen Fall einer Person mit
einem besonderen Bedarf. Wohnungslose haben einen Bedarf an Unterkunft und
Heizung wie jede andere Person auch.


Sie benötigen weder größere oder geringere
Wohnflächen, mehr oder weniger Zimmer oder eine bestimmte Ausstattung für die
Wohnung. Der Bedarf des Antragstellers ist kein anderer als der eines typischen
1-Personen-Haushalts.

Soweit in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass die Vorschrift auch
Fälle erfassen soll, in denen vorübergehend eine besonders kostspielige
Unterbringung notwendig ist (BT-Drs. 17/3404, S. 102), hat dies im Gesetz
keinen Niederschlag gefunden und ist daher unbeachtlich.


Im Gesetz ist ausschließlich von Personen mit einem
besonderen Bedarf die Rede. Die im Gesetz (§ 22b Abs. 3 Satz 2 SGB II)
geregelten Beispiele der Behinderung oder der Ausübung des Umgangsrechts
betreffen ausschließlich Personen mit besonderen Bedarfen, nämlich einem
"erhöhten Raumbedarf".


Im Gesetz selbst findet sich kein Hinweis, dass § 22b
Abs. 3 SGB II auch eine Ermächtigung schaffen wollte, eine Norm zu erlassen,
die festlegt, dass die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
vorübergehend unabhängig von der (konkreten) Angemessenheit der Bedarfe zu
übernehmen sind.


Die Nichtigkeit ist im Rahmen eines Verfahrens
gerichtet auf individuellen Rechtsschutz inzidenter zu prüfen und zu beachten
(vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55a Rn. 3).


Die Nichtigkeit betrifft ausschließlich die die
(vermeintlich) besonderen Bedarfe regelnde Vorschrift des § 6 Abs. 7 WAV und
nicht die WAV in Gänze.


Bei Unwirksamkeit einer Regelung besonderer Bedarfe
ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgebers die Regelungen zur abstrakten
Angemessenheitsgrenze für typische Bedarfe auch ohne die nichtige Regelung für
besondere Bedarfe erlassen hätte; die Regelungen der allgemeinen
Angemessenheitsgrenze machen auch ohne die Regelungen für atypische
Bedarfslagen Sinn (vgl. Bätge, Sozialrecht aktuell 2011, 131, 136).


Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon
auszugehen, dass dem Antragsteller die Anmietung "regulären"
Wohnraums zu den als abstrakt angemessen angesehenen Mieten in Berlin möglich
ist.


Das Bundessozialgericht geht in gefestigter
Rechtsprechung davon aus, dass wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in
einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung
des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und
entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem
Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen
Quadratmeterpreis entnommen werden können, eine objektive Unmöglichkeit, eine
Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden,
zu verneinen ist, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot
gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum
besteht (BSG, Urt. v 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R).


Konkret für Berlin hat das Bundessozialgericht
entschieden, dass die Tatsachenvermutung besteht, dass beim Vorliegen eines
qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten
Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine
Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt (BSG,
Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R Rn. 29; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt.
v. 10.05.2012 - L 32 AS 741/11; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.07.2012 - L 18
AS 1632/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 03.04.2012 - L 32 AS 913/09; LSG
Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2012 - L 10 AS 1191/09).


Hinweis: Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung
– WAV)

vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)


Rechtstipp:Aktuell
veröffentlicht in unserem Blog " Aufenthaltsrecht"


Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist
migrationspolitisch nicht zu relativieren(LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2013
- L 8 AY 5/12 ER).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/6-abs-7-der-wohnaufwendungenverordnung.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung nach dem SGB II - Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung - Rückausnahme - Unterbringung in einem Krankenhaus für voraussichtlich weniger als sechs Monate - Prognosezeitpunkt
» Leitsatz (RAin Helga Wonnemann) ALG II-Anspruch für Familien aus der Slowakei möglicherweise nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, jedoch in summarischer Prüfung kann ein vorrangiges Interesse der Antragsteller, die ohne Einkomme und Vermögen
» Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam
» Wohngeldtabelle statt WAV Berlin - aus dem Berliner Mietspiegel 2013 können keine Ableitungen für die angemessene Miete abgeleitet werden - ein Beitrag von RA Kay Füßlein
»  Bietet die Verwaltungsbehörde einem Widerspruchsführer an, ein Verfahren wegen eines bereits beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens der Beteiligten, welches auch die erneut aufgeworfenen (Grundsatz )Rechtsfragen berührt, ruhend zu stellen, ist die nach

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten