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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter: Nehmen Sie Ihr Kopftuch ab! Sonst …

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Jobcenter: Nehmen Sie Ihr Kopftuch ab! Sonst …  Empty Jobcenter: Nehmen Sie Ihr Kopftuch ab! Sonst …

Beitrag von Willi Schartema Do 14 Feb 2013 - 11:14

Frauen mit Kopftuch gelten am Arbeitsmarkt als schwer
vermittelbar. So auch Hatice. Deshalb wurde sie vom Jobcenter aufgefordert, ihr
Kopftuch abzunehmen. Ihr Fall zeigt, wie die Bundesagentur für Arbeit solchen
Fällen nachgeht – oder auch nicht.


Frauen, die ein Kopftuch tragen, gelten am
Arbeitsmarkt schwer vermittelbar. So auch Hatice1 (36), Mutter
zweier Kinder. Sie ist seit über 15 Jahren in Deutschland und deutsche
Staatsbürgerin. Seit etwa drei Jahren arbeitet sie als Springerin in Küchen von
Kindergärten, räumt auf, putzt und spült. Sie wird gerufen, wenn eine
Arbeitskraft gebraucht wird. Wenn nicht, hat Hatice Zeit, nach einem festen Job
zu suchen.



Bäckereien und große Supermarktketten wollen mich
wegen meinen Kopftuch nicht einstellen“, berichtet sie dem MiGAZIN.


„Ich habe schon viele Bewerbungen verschickt. Das
Ergebnis ist immer das Gleiche. Sobald der Arbeitgeber mein Kopftuch sieht,
bekomme ich eine Absage.“ Das weiß auch das Jobcenter in Duisburg Mitte.


Nehmen Sie das Kopftuch ab!

Deshalb habe die Sachbearbeiterin sie aufgefordert,
ihr Kopftuch abzulegen.


Wenn sie keinen Job bekomme, müsse sie das tun, sonst
drohten Sanktionen in Form von Leistungskürzungen.


Das möchte Hatice nicht hinnehmen und kontaktiert das
MiGAZIN.


„Ich habe aber Angst, dass ich schikaniert
werde, wenn Sie darüber berichten“, sagt sie am Telefon und fügt hinzu: „Ich
möchte aber auch nicht, dass die so mit Menschen umgehen. Schließlich bin nicht
ich das Problem, sondern die Arbeitgeber, die mit meinem Kopftuch nicht
klarkommen“.


Das MiGAZIN fragt beim Jobcenter nach. Nach
Schilderung des Vorfalls möchten wir wissen, ob eine solche Sanktionsandrohung
rechtlich zulässig ist.


Die Pressesprecherin muss nachdenken und leitet die
Antwort schließlich ab:


Da die Diskriminierung nicht vonseiten der Kundin, wie
Arbeitsuchende bei Jobcentern genannt werden, ausgehe, sondern vom Arbeitgeber,
würde die Aufforderung zur Abnahme des Kopftuchs ja bedeuten, dass das
Jobcenter diese Diskriminierung sogar unterstützt. Das gehe gar nicht.


Klar, dass die das nicht zugeben

Ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin sei
nicht möglich. Aber der zuständige Bereichsleiter habe sich eingeschaltet. Er
erklärt, welche Maßnahmen und Schulungen das Jobcenter bereits durchgeführt
habe, um die interkulturelle Kompetenz der Mitarbeiter zu steigern.


Er könne sich die Androhung einer Sanktion wegen der
Nichtabnahme des Kopftuchs nicht vorstellen. Zwar würden Kopftücher
thematisiert, wenn es vom Kunden explizit angesprochen werde, doch würde in
solchen Fällen allenfalls beraten, was man tun könne.


Das Jobcenter beschäftige selbst Mitarbeiterinnen mit
Kopftuch. Außerdem bestreite die zuständige Mitarbeiterin die Vorwürfe. Daher
sehe er keinen Grund, Maßnahmen zu ergreifen. Ob die Vorwürfe von Hatice aus
der Luft gegriffen seien, kann er nicht beantworten.


Darüber kann Hatice nur lachen: „Ich kenne zwei
weitere Frauen mit Kopftuch, die beim Jobcenter in Duisburg Mitte aufgefordert
wurden, ihr Kopftuch abzunehmen.


Mein Fall ist kein Einzelfall. Und dass die so etwas
nicht zugeben, ist klar.“


Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg
versichert dem MiGAZIN, dass so etwas „natürlich nicht geht. Das verstößt klar
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“, so eine Sprecherin.


Und wenn ein Jobcenter dagegen verstoße, tue sie das
in Eigenregie. Eine Anweisung zu einem solchen Verhalten gebe es vonseiten der
Bundesagentur definitiv nicht.


Auch sei bis heute kein vergleichbarer Fall bekannt
geworden.


Ob die Bundesagentur tätig werde, wenn Fälle dieser
Art bekannt werden.


„Natürlich, wir leiten das weiter an unsere Prüfer.
Die erkundigen sich vor Ort, überprüfen den Vorfall und weisen das Jobcenter
bei Anlass entsprechend zurecht“, so die Auskunft am Telefon.


„Auch in diesem Fall?“, haken wir nach. „Ja,
auch in diesem Fall“, wird uns versichert. Wir legen auf, ohne dass sich die BA
nach dem Sitz des Jobcenters oder dem Namen der zuständigen Sachbearbeiterin
erkundigt.


Hatices Problem gelöst


Weiterlesen und Quelle:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jobcenter-nehmen-sie-ihr-kopftuch-ab.html

Willi S
Willi Schartema
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