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Ein zufließendes Betriebskostenguthaben ist während des SGB II Leistungsbezuges grundsätzlich immer bedarfsmindernd zu berücksichtigen, ohne das auf den Erwirtschaftungszeitraum abzustellen ist
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - L 20 AS 861/12.
Bedarfsmindernde Berücksichtigung von
Betriebskostenguthaben - kein Abstellen auf den Erwirtschaftungszeitraum
Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben
aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der
Entstehung des Guthabens abzustellen.
Bei der Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II
n.F. kommt es - nicht auf den Entstehungszeitpunkt an.
Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben
aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der
Entstehung des Guthabens abzustellen.
Wie auch bei Anrechnung von Einkommen anderer Art nach § 11 SGB II wird bei der
Erzielung von Einkommen regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem
das Einkommen erwirtschaftet worden ist, sondern auf den Zeitpunkt des
Zuflusses (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R, Rn. 19).
Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.
ausdrücklich nicht normiert.
Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.
F. in dem Sinne, dass das Betriebskosten-Guthaben als Einkommen dann nicht
zu berücksichtigen ist, soweit es nicht aus Mitteln des
Leistungsbezuges nach dem SGB II erwirtschaftet worden ist, lässt sich auch
allein deshalb nicht vornehmen, weil der Gesetzgeber in § 11 a SGB II sehr wohl
Tatbestände normiert hat, die die Anrechnung von Einkommen ausschließen und
dabei auf die Art der Erwirtschaftung abstellt.
So sind z. B. Einkommen aus Leistungen nach dem SGB II
nicht als Einkommen bei der Leistungshöhe zu berücksichtigen.
Hätte der bei in der Vergangenheit abgesenkten Unterkunftsleistungen für
Kosten der Unterkunft und in diesen Zeiträumen aus "Eigenleistungen"
erwirtschafteten Betriebskostenguthaben eine Einkommensanrechnung ausschließen
wollen, wäre eine gesetzliche Regelung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II
a.F. bzw. in § 11 a SGB II erfolgt.
Eine planwidrige Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung anderer
Regelungen ließe, ist nicht erkennbar.
Die Regelung des §§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. folgt
vielmehr der Regelungssystematik des SGB II, dass erzielte Einkommen und vorhandenes
Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts vor einem Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung einzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Wie bereits das Bundessozialgericht entschieden hat, ist es bei Anwendung des §
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. unerheblich, wer in dem Zeitraum, in dem das
Guthaben aus Vorauszahlungen entstanden ist, die Vorauszahlungen getätigt hat,
ob diese Zahlungen allein von dem Hilfebedürftigen getätigt worden sind oder
überhaupt Hilfebedürftigkeit bestanden hat (BSG vom 23. März 2012, B 4 AS
139/11 R, Rn. 19).
Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass in dem
"Erwirtschaftungszeitraum" Vorauszahlungen nicht ausschließlich aus
den zugebilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft, sondern aus anderen
Mitteln geleistet worden sind.
Der Kläger verkennt diesbezüglich, dass er auch andere
erwirtschaftete Guthaben, soweit sie ausgezahlt werden, grundsätzlich als
Einkommen einzusetzen hat.
Soweit er meint, dass er durch höhere Vorauszahlungen quasi eine
"Geldanlage" aus eigenen Mitteln bei seiner Vermieterin getätigt
habe, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gebietet auch nicht der
systematische Zusammenhang der Regelungen des SGB II eine Abkehr der
ausdrücklichen Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.
Diese Auffassung verkennt, dass auch etwaige Nachforderungen auf Betriebskosten
einen Anspruch gegen den Träger der Leistungen nach dem SGB II auslösen können,
auch wenn in dem Zeitraum, für den die Nachforderungen von einem Vermieter
geltend gemacht werden, keine Hilfebedürftigkeit oder nur eine teilweise
Hilfebedürftigkeit bestanden hat.
Dass der Grundsicherungsträger auch für solche Bedarfe unter Umständen
einzustehen hat und auch hierbei auf den Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs,
nämlich die Geltendmachung der Nachforderung abzustellen ist und nicht etwa auf
den Zeitraum, für den der Nachzahlungsbetrag geltend gemacht wird (BSG vom 22.
März 2010, B 4 AS 62/09 R; vom 06. April 2011, B 4 AS 12/10 R; vom 20. Dezember
2011, B 4 AS 9/11 R), verdeutlicht, dass die Leistungsverpflichtung nach dem
SGB II entsprechend der Systematik der Regelungen grundsätzlich am aktuellen
Bedarf ansetzt und hierbei das aktuelle Vermögen bzw. aktuell zufließendes Einkommen
bei der Bemessung des Bedarfs zu berücksichtigen ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157822&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/ein-zuflieendes-betriebskostenguthaben.html
Willi S
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - L 20 AS 861/12.
Bedarfsmindernde Berücksichtigung von
Betriebskostenguthaben - kein Abstellen auf den Erwirtschaftungszeitraum
Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben
aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der
Entstehung des Guthabens abzustellen.
Bei der Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II
n.F. kommt es - nicht auf den Entstehungszeitpunkt an.
Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben
aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der
Entstehung des Guthabens abzustellen.
Wie auch bei Anrechnung von Einkommen anderer Art nach § 11 SGB II wird bei der
Erzielung von Einkommen regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem
das Einkommen erwirtschaftet worden ist, sondern auf den Zeitpunkt des
Zuflusses (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R, Rn. 19).
Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.
ausdrücklich nicht normiert.
Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.
F. in dem Sinne, dass das Betriebskosten-Guthaben als Einkommen dann nicht
zu berücksichtigen ist, soweit es nicht aus Mitteln des
Leistungsbezuges nach dem SGB II erwirtschaftet worden ist, lässt sich auch
allein deshalb nicht vornehmen, weil der Gesetzgeber in § 11 a SGB II sehr wohl
Tatbestände normiert hat, die die Anrechnung von Einkommen ausschließen und
dabei auf die Art der Erwirtschaftung abstellt.
So sind z. B. Einkommen aus Leistungen nach dem SGB II
nicht als Einkommen bei der Leistungshöhe zu berücksichtigen.
Hätte der bei in der Vergangenheit abgesenkten Unterkunftsleistungen für
Kosten der Unterkunft und in diesen Zeiträumen aus "Eigenleistungen"
erwirtschafteten Betriebskostenguthaben eine Einkommensanrechnung ausschließen
wollen, wäre eine gesetzliche Regelung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II
a.F. bzw. in § 11 a SGB II erfolgt.
Eine planwidrige Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung anderer
Regelungen ließe, ist nicht erkennbar.
Die Regelung des §§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. folgt
vielmehr der Regelungssystematik des SGB II, dass erzielte Einkommen und vorhandenes
Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts vor einem Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung einzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Wie bereits das Bundessozialgericht entschieden hat, ist es bei Anwendung des §
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. unerheblich, wer in dem Zeitraum, in dem das
Guthaben aus Vorauszahlungen entstanden ist, die Vorauszahlungen getätigt hat,
ob diese Zahlungen allein von dem Hilfebedürftigen getätigt worden sind oder
überhaupt Hilfebedürftigkeit bestanden hat (BSG vom 23. März 2012, B 4 AS
139/11 R, Rn. 19).
Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass in dem
"Erwirtschaftungszeitraum" Vorauszahlungen nicht ausschließlich aus
den zugebilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft, sondern aus anderen
Mitteln geleistet worden sind.
Der Kläger verkennt diesbezüglich, dass er auch andere
erwirtschaftete Guthaben, soweit sie ausgezahlt werden, grundsätzlich als
Einkommen einzusetzen hat.
Soweit er meint, dass er durch höhere Vorauszahlungen quasi eine
"Geldanlage" aus eigenen Mitteln bei seiner Vermieterin getätigt
habe, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gebietet auch nicht der
systematische Zusammenhang der Regelungen des SGB II eine Abkehr der
ausdrücklichen Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.
Diese Auffassung verkennt, dass auch etwaige Nachforderungen auf Betriebskosten
einen Anspruch gegen den Träger der Leistungen nach dem SGB II auslösen können,
auch wenn in dem Zeitraum, für den die Nachforderungen von einem Vermieter
geltend gemacht werden, keine Hilfebedürftigkeit oder nur eine teilweise
Hilfebedürftigkeit bestanden hat.
Dass der Grundsicherungsträger auch für solche Bedarfe unter Umständen
einzustehen hat und auch hierbei auf den Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs,
nämlich die Geltendmachung der Nachforderung abzustellen ist und nicht etwa auf
den Zeitraum, für den der Nachzahlungsbetrag geltend gemacht wird (BSG vom 22.
März 2010, B 4 AS 62/09 R; vom 06. April 2011, B 4 AS 12/10 R; vom 20. Dezember
2011, B 4 AS 9/11 R), verdeutlicht, dass die Leistungsverpflichtung nach dem
SGB II entsprechend der Systematik der Regelungen grundsätzlich am aktuellen
Bedarf ansetzt und hierbei das aktuelle Vermögen bzw. aktuell zufließendes Einkommen
bei der Bemessung des Bedarfs zu berücksichtigen ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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