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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten für die Nutzungsentschädigung sind Unterkunftskosten gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

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Kosten für die Nutzungsentschädigung sind Unterkunftskosten gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II  Empty Kosten für die Nutzungsentschädigung sind Unterkunftskosten gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 5 Feb 2013 - 10:58

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 18.01.2013 - L 6 AS 2124/11 B .


Aber der Leistungsbezieherkann kann die Übernahme
dieser Kosten deshalb nicht verlangen, weil ein Anspruch auf die Finanzierung
von zwei Wohnungen, von denen nur eine bewohnt wird, sich auf § 22 Abs. 1 Satz
1 SGB II grundsätzlich nicht stützen lässt.


Auch weitere Anspruchsgrundlagen für das
Begehren liegen nicht vor:


1. Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für
Unterkunft und Heizung erbracht wird, können gem. § 22 Abs. 8 SGB II auch
Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht.


Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht
um Mietschulden, sondern - wie dargelegt - um laufende Unterkunftskosten.
Selbst wenn man eine für die Vergangenheit geschuldete Nutzungsentschädigung
jedoch als Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II ansehen würde, wäre eine
Kostenübernahme nicht geboten.


Der Kläger war durchgehend mit Wohnraum versorgt, für
dessen Finanzierung der Beklagte angemessene Leistungen zur Verfügung gestellt
hat. Eine Schuldenübernahme war zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer sonstigen Notlage damit nicht geboten.


2.Die doppelte Kostenbelastung kann auch nicht als
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten geltend gemacht werden (zur
Erstattungsfähigkeit von Doppelmieten im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II vgl. nur
Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 89).


Diese Kosten können gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II
bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Abgesehen davon, dass
es an einer vor Entstehung der Kosten erteilten Zusicherung durch den Beklagten
fehlt, scheidet eine Erstattung auch deshalb aus, weil es sich nicht um Kosten
handelt, die notwendig mit der Anmietung der neuen Wohnung verbunden waren.


Anmerkung: Sozialgericht
Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 - S 40 AS 1680/09


Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der
gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen
Mitglieder diesem die mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht
diese den Kosten der Unterkunft gleich.



Hinweis: Gem. § 22 Abs.
1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


Aufwendungen für die Unterkunft sind die Leistungen,
die der Berechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung
einer bestimmten Unterkunft Dritten kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts
zu erbringen hat (Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 21).


Nicht notwendig ist, dass es sich um Kosten handelt,
die aufgrund eines Vertrages zu zahlen sind. Damit ist auch eine gem. § 546a
Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zu zahlende Entschädigung den Unterkunftskosten zuzurechnen,
wenn der Betroffene in der Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses
weiter wohnt.



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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