Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der absolute Nullpunkt - Die Jobcenter verhängen immer häufiger Sanktionen. Auch eine Kürzung der Hartz-IV-Leistungen um 100 Prozent ist möglich

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Der absolute Nullpunkt - Die Jobcenter verhängen immer häufiger Sanktionen. Auch eine Kürzung der Hartz-IV-Leistungen um 100 Prozent ist möglich  Empty Der absolute Nullpunkt - Die Jobcenter verhängen immer häufiger Sanktionen. Auch eine Kürzung der Hartz-IV-Leistungen um 100 Prozent ist möglich

Beitrag von Willi Schartema Sa 2 Feb 2013 - 22:20

»Die Minderung erfolgt für die Dauer von drei Monaten
und beträgt 100 Prozent des Arbeitslosengeld II«, teilte die
Sachbearbeiterin des Jobcenters der Stadt Forst dem erwerbslosen Bert Neumann*
mit.


Als wäre diese Mitteilung nicht schon aussagekräftig
genug, heißt es im nächsten Absatz des Schreibens: »Ihr Arbeitslosengeld II
fällt in diesem Zeitraum komplett weg.


« Als Grund gab das Jobcenter an, Neumann sei einem
Computergrundkurs des Bildungswerks »Futura GmbH« unentschuldigt ferngeblieben.


»Ich wurde zum dritten Mal in den gleichen
Computerkurs geschickt, der aber immer von unterschiedlichen Trägern
veranstaltet wurde«, sagt der Erwerbslose der Jungle World.


Dort seien den Kursteilnehmern für die Jobsuche die
Grundlagen der Internetnutzung beigebracht worden. Da Neumann seit Jahren mit
Computern arbeitet, langweilte er sich in dem Kurs schon beim ersten Mal. Dass
ihn die Sachbearbeiter des Jobcenters gleich dreimal zum Kursbesuch
aufforderten, interpretiert er ebenso als Schikane wie den Totalentzug des ALG
II.


Für den Kauf dringend benötigter Lebensmittel wurde
ihm vom Amt ein Gutschein
im Wert von 176 Euro
ausgehändigt. Genussmittel dürfen damit nicht erworben werden. Wenn nicht der
gesamte Betrag bei einem Einkauf ausgeben wird, verfällt der Restbetrag, weil
kein Wechselgeld ausgezahlt werden darf.


Nach dem Ende der Sperre wird der Wert der Gutscheine
monatlich mit zehn Prozent von seinen Hartz IV-Leistungen abgezogen, bis der
Betrag beglichen ist.


Seit der Streichung des ALG II kann Neumann auch seine
Miete nicht zahlen, er fürchtet die Kündigung.


Mittlerweile hat sein Anwalt Klage gegen den
Totalentzug von Hartz IV eingereicht.


Seine Erfolgsaussichten sind nicht schlecht.


Eine 100-Prozent-Sanktion sei prinzipiell rechtmäßig,
im Detail aber an sehr vielen Punkten angreifbar, sagt Harald Thomé, Referent
für Arbeitslosen- und Sozialrecht beim Verein Tacheles, der Jungle World.


Erfolge gebe es regelmäßig.

»Ich würde behaupten, dass in der juristischen
Prüfung etwa 75 Prozent der Sanktionsbescheide kassiert werden.


« Eine Sanktion, die einen Wohnungsverlust zur Folge hat,
sei verfassungswidrig, interpretiert Thomé anhand zweier Urteile des
Bundesverfassungsgerichts zur Höhe von Hartz IV und zum
Asylbewerberleistungsgesetz vom Februar 2009 und Juli 2012.


Allerdings ist der Weg durch die juristischen
Instanzen zeitaufwendig. Ein Mensch, der befürchten muss, die Wohnung zu
verlieren, hat diese Zeit oft nicht.



Quelle:


Anmerkung Team Sozialrechtsexperte:

Der Meinung von Herrn Harald Thomé ist nichts
hinzuzufügen, wir schließen uns dieser Meinung an und untermauern dies mit
aktueller Rechtsprechung zu Sanktionen im SGB II.


1. Die Gewährleistung des menschenwürdigen
Existenzminimums umfasst auch Unterkunft und Heizung und wird in Bezug auf diese
durch § 22 SGB II umgesetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09,
Absätze 135, 136, 147, 148).



2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss
vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B


In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß
gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden


§ 31 a Abs. 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig(vgl. hierzu auch Herold Tews
in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13; Berlit in Münder, SGB
II, 4. Auflage 2011, § 31 a Rdz 31).



3. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September
2012 - L 19 AS 1334/12 B


Im Falle des § 31a Abs 3 S 2 SGB 2 führt eine fehlende
Entscheidung über ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zur Rechtswidrigkeit
und Aufhebung des Sanktionsbescheides insgesamt.



4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
22.03.2012 - L 6 AS 1589/10 , anhängig beim BSG unter dem Az.: B 4 AS
67/12 R


Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der
Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/der-absolute-nullpunkt-die-jobcenter.html

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