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Zur Einkommensanrechnung bei gemischten Bedarfsgemeinschaften (hier Erwerbseinkommen mit unterschiedlichen Freibeträgen nach SGB II und SGB XII)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vonm
14.06.2012 - L 8 SO 161/09
Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und des
von ihm einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des
SGB XII.
Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach
diesem Buch" in § 43 Abs. 1 SGB XII aF (Coseriu in JurisPK-SGB XII § 19
SGB XII Rdnr. 35f; noch deutlicher in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden
Fassung des § 43 Abs. 1 SGB XII aufgrund der Verweisung auf § 27a SGB XII).
Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften,
die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist dabei mit Hilfe von
Härteregelungen Rechnung zu tragen (Stölting/Greiser, SGB 2010, 631, 635; zur
Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften: Urteil des
Senats vom 23. Februar 2012 L 8 SO 159/09 ), weil die Leistungssysteme nur
unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in JurisPK-SGB XII, § 21 SGB
XII, Rdnr. 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 19 Rdnr.
28; zu allem: BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 SO 20/09 R ,Rdnr. 20).
Das folgt bereits daraus, dass es sich bei den der
Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB II nicht um anrechenbares Einkommen
im Sinne des §§ 43 Abs. 1, 82 SGB XII aF handelt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011
- B 8 SO 20/09 R -,Rdnr. 16).
Die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II sind in
entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vielmehr wie die
Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht ebenso wie § 82
Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II
als Einkommen vor.
Dann aber kann bei der gegenseitigen Berücksichtigung
von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der der
eine Teil Alg II und der andere Teil Sozialhilfeleistungen erhält, nichts
anderes gelten.
Dies hat der Gesetzgeber übersehen, der die gemischte
Bedarfsgemeinschaft nicht im Blick hatte (Schmidt in Juris-PK-SGB XII, § 82 SGB
XII, Rdnr. 45; vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09 -).
Deshalb kann das an die Ehefrau des Klägers gezahlte
Alg II, das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen
gehört, auch nicht - die genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs.
1, 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen Berücksichtigung finden (BSG aaO, Urteil des
Senats vom 23. Februar 2012, aaO).
Anmerkung:
Ohne dass es für den hier zu entscheidenden Fall
darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich ein den
eigenen (fiktiven sozialhilferechtlichen) Bedarf übersteigendes Einkommen des
Alg II beziehenden Ehepartners einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ergäbe, der
Grundsatz gilt, dass die Berechung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB
XII nicht dazu führen darf, dass nach der Zielsetzung des SGB II geschontes
Einkommen gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen
eingesetzt werden muss.
Wegen der Außerachtlassung des Alg II als Einkommen
wäre diese Konstellation vor allem im Hinblick auf höhere Freibeträge nach § 30
SGB II (seit 1. April 2011: § 11b SGB II) denkbar.
Ein nach dem SGB II, nicht aber nach dem SGB XII
geschütztes Einkommen kann auch dann nicht ohne Weiteres zur Deckung des
Bedarfs des SGB-XII-Leistungsberechtigten herangezogen werden (LSG NSB, Urteil
vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09).
Besonderheiten des SGB II können dann zur Vermeidung
einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von so genannten gemischten
Bedarfsgemeinschaften aus Partnern, die verschiedenen Leistungssystemen (SGB
II/SGB XII) unterfallen, mit reinen Bedarfsgemeinschaften durch
Härtefallregelungen bei Einkommen § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90
Abs. 3 SGB XII berücksichtigt werden.
Rechtstipp: S.a.Sozialrechtsexperte:
In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 ist
das Arbeitslosengeld II der Ehefrau nicht leistungsmindernd bei einem
Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
berücksichtigen, denn Arbeitslosengeld II ist kein Einkommen iS der Regelungen
des SGB XII zur Anrechnung von Einkommen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/zur-einkommensanrechnung-bei-gemischten.html
Willi S
14.06.2012 - L 8 SO 161/09
Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und des
von ihm einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des
SGB XII.
Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach
diesem Buch" in § 43 Abs. 1 SGB XII aF (Coseriu in JurisPK-SGB XII § 19
SGB XII Rdnr. 35f; noch deutlicher in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden
Fassung des § 43 Abs. 1 SGB XII aufgrund der Verweisung auf § 27a SGB XII).
Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften,
die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist dabei mit Hilfe von
Härteregelungen Rechnung zu tragen (Stölting/Greiser, SGB 2010, 631, 635; zur
Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften: Urteil des
Senats vom 23. Februar 2012 L 8 SO 159/09 ), weil die Leistungssysteme nur
unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in JurisPK-SGB XII, § 21 SGB
XII, Rdnr. 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 19 Rdnr.
28; zu allem: BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 SO 20/09 R ,Rdnr. 20).
Das folgt bereits daraus, dass es sich bei den der
Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB II nicht um anrechenbares Einkommen
im Sinne des §§ 43 Abs. 1, 82 SGB XII aF handelt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011
- B 8 SO 20/09 R -,Rdnr. 16).
Die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II sind in
entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vielmehr wie die
Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht ebenso wie § 82
Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II
als Einkommen vor.
Dann aber kann bei der gegenseitigen Berücksichtigung
von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der der
eine Teil Alg II und der andere Teil Sozialhilfeleistungen erhält, nichts
anderes gelten.
Dies hat der Gesetzgeber übersehen, der die gemischte
Bedarfsgemeinschaft nicht im Blick hatte (Schmidt in Juris-PK-SGB XII, § 82 SGB
XII, Rdnr. 45; vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09 -).
Deshalb kann das an die Ehefrau des Klägers gezahlte
Alg II, das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen
gehört, auch nicht - die genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs.
1, 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen Berücksichtigung finden (BSG aaO, Urteil des
Senats vom 23. Februar 2012, aaO).
Anmerkung:
Ohne dass es für den hier zu entscheidenden Fall
darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich ein den
eigenen (fiktiven sozialhilferechtlichen) Bedarf übersteigendes Einkommen des
Alg II beziehenden Ehepartners einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ergäbe, der
Grundsatz gilt, dass die Berechung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB
XII nicht dazu führen darf, dass nach der Zielsetzung des SGB II geschontes
Einkommen gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen
eingesetzt werden muss.
Wegen der Außerachtlassung des Alg II als Einkommen
wäre diese Konstellation vor allem im Hinblick auf höhere Freibeträge nach § 30
SGB II (seit 1. April 2011: § 11b SGB II) denkbar.
Ein nach dem SGB II, nicht aber nach dem SGB XII
geschütztes Einkommen kann auch dann nicht ohne Weiteres zur Deckung des
Bedarfs des SGB-XII-Leistungsberechtigten herangezogen werden (LSG NSB, Urteil
vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09).
Besonderheiten des SGB II können dann zur Vermeidung
einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von so genannten gemischten
Bedarfsgemeinschaften aus Partnern, die verschiedenen Leistungssystemen (SGB
II/SGB XII) unterfallen, mit reinen Bedarfsgemeinschaften durch
Härtefallregelungen bei Einkommen § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90
Abs. 3 SGB XII berücksichtigt werden.
Rechtstipp: S.a.Sozialrechtsexperte:
In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 ist
das Arbeitslosengeld II der Ehefrau nicht leistungsmindernd bei einem
Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
berücksichtigen, denn Arbeitslosengeld II ist kein Einkommen iS der Regelungen
des SGB XII zur Anrechnung von Einkommen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/zur-einkommensanrechnung-bei-gemischten.html
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
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Alter : 68
Ort : Duisburg

» Bin ja mal gespannt wann der hier aufschlägt
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen ( hier selbständiges ) -Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG - keine zweckbestimmte
» Voraussetzungen der Einkommensanrechnung - Bewilligungszeiträume vor dem 1. Januar 2008
» ich bin hier neu - ist klar - ich brauch einen Rat.
» Hier fehlt doch etwas an oberster Stelle...
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» ich bin hier neu - ist klar - ich brauch einen Rat.
» Hier fehlt doch etwas an oberster Stelle...
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