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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.

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antrag - Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.  Empty Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.

Beitrag von Willi Schartema Mi 23 Jan 2013 - 7:11

Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) müssen gem.
§ 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des
Bedarfs beantragt werden.


So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Beschluss vom
11.12.2012 - L 6 AS 466/12 B.


Zwar mag zutreffen, dass eine
Eingliederungsvereinbarung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bestimmt
wird, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit
erhält (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), auch einen Antrag auf Erstattung von
Bewerbungskosten enthalten kann.


Wenn - wie hier - eine Eingliederungsvereinbarung
jedoch nicht zustande gekommen ist und die Regelungen zur Eingliederung gem. §
15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt getroffen worden sind, kommt eine
derartige Interpretation nicht in Betracht.


Der Antrag i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist eine
öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Leistungsempfängers (BSG, Urteil vom
23.03.210, B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2 = BSGE 106, 78), während es
sich bei einem Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X um eine einseitige Maßnahme des
Leistungsträgers handelt.


Die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um
Eingliederung in Arbeit zu bemühen, ersetzt die aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II
folgende Obliegenheit, Eingliederungsleistungen vor Entstehung des Bedarfs zu
beantragen, nicht.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157761

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/ein-weiterbewilligungsantrag-auf.html

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