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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Halle - Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler

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Beitrag von Willi Schartema Di 15 Jan 2013 - 11:04

Landessozialgericht -
Pressemitteilung Nr.: 001/2013

Halle, den 14. Januar 2013

(LSG LSA) Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler


Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums
keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz
mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend
forderte die Behörde 1.035 € zurück.


Die dagegen gerichtete Klage blieb
erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von
unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend
sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.



Der Kläger habe dies gewußt, sonst
hätte er weder das Studium mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf
hingewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012, L 5 AS
18/09, rechtskräftig


Hintergrund:


Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist.



Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der
Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine
Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der
Behörde) aus.


Auch bei Überzahlungen, die allein
durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid
rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu
verlangen.

Quelle: LSG LSA - Pressemitteilung Nr.:
001/2013


Landessozialgericht LSA - Pressemitteilungen

S.a.: juris - Hartz IV: Rückzahlung auch
bei Behördenfehler


S.a.Sozialrechtsexperte - Hartz
IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des
Einkommens zurück gezahlt werden


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/lsg-halle-hartz-iv-ruckzahlung-auch-bei.html

Willi S
Willi Schartema
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